Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* (als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren zu ** des Landesgerichts Innsbruck über das Vermögen von B* C*), vertreten durch Kasseroler Partner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* C* , vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 70.000,--) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 70.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.788,82 (davon EUR 631,47 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt sowohl hinsichtlich des im Ersturteil zu II.1.a. behandelten Klagebegehrens (betreffend der E* Privatstiftung) als auch des im Ersturteil zu II.1.b. behandelten Klagebegehrens (betreffend der F* Stiftung) EUR 30.000,--.
IV. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich des im Ersturteil zu II.1.a. behandelten Klagebegehrens (betreffend der E* Privatstiftung ) zulässig . Hinsichtlich des im Ersturteil zu II.1.b. behandelten Klagebegehrens (betreffend der F* Stiftung ) ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 08.03.2024 zu ** zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von B* C* (im Folgenden als Schuldner bezeichnet) bestellt. Die Beklagte ist dessen Mutter und (Mit-)Stifterin einer österreichischen Privatstiftung sowie einer liechtensteinischen Stiftung. Es handelt sich dabei um folgende Rechtsträger:
1. E* Privatstiftung, FN ** (im Folgenden als „österreichische Stiftung“ bezeichnet);
2. F* Stiftung, Registernummer **, c/o **, FL-** (im Folgenden als „liechtensteinische Stiftung“ bezeichnet).
Insoweit ist der Sachverhalt nicht strittig.
Mit der am 10.6.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Erlassung nachstehenden Urteils:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, in die Änderung der Stiftungsurkunde der zu FN **, LG Innsbruck, eingetragenen [österreichischen Stiftung] in Notariatsaktsform dahingehend einzuwilligen, dass Punkt IV. der Stiftungsurkunde („Rechte der Stifter“) wieder der folgenden ursprünglichen Fassung der Stiftungsurkunde vom 22.12.2006 entspricht:
‚ V i e r t e n s /IV.:
RECHTE DER STIFTER
Zu Lebzeiten des Stifters [des Schuldners] kommen sämtliche von Gesetzes wegen und aufgrund der Stiftungsurkunde und einer allfälligen Stiftungszusatzurkunde dem Stifter vorbehaltenen Rechte ausschließlich dem Stifter [...] allein zu. Nach seinem Ableben oder im Falle des Verlustes der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit stehen sämtlicher Stifterrechte der Mitstifterin [der Beklagten] zu. Ab diesem Zeitpunkt bleibt der Inhalt einer allfälligen Stiftungszusatzurkunde jedenfalls unveränderlich. Sind beide verstorben oder haben beide die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit verloren, kommen die den Stiftern in dieser Urkunde zuerkannten Rechte – soweit dies gesetzlich möglich ist – jenen Personen zu, die [der Schuldner] als Rechtsnachfolger bestimmt hat, wobei der/die Rechtsnachfolger zur Weitergabe der Stifterrechte berechtigt ist/sind, soweit der/die dazu Bestimmte(n) dem Kreis der möglichen Begünstigten angehören.‘
In eventu: Die beklagte Partei ist schuldig,
i. es zu unterlassen, die Rechte als Stifterin gegenüber der [österreichischen Stiftung] auszuüben, sowie
ii. die Rechte als Stifterin gegenüber der [österreichischen Stiftung] nur nach Weisungen der klagenden Partei auszuüben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig,
i. es zu unterlassen, die Rechte als Stifterin gegenüber der [liechtensteinischen Stiftung] , nur nach den Weisungen der klagenden Partei auszuüben, sowie
ii. die Rechte als Stifterin gegenüber der [liechtensteinischen Stiftung] nur nach den Weisungen der klagenden Partei auszuüben. “
Sein Klagebegehren stützte der Kläger dabei „insbesondere“ alternativ auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts iSd § 916 ABGB, ein Treuhandverhältnis sowie auf Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2024 (ON 25) änderte der Kläger das Klagebegehren, sodass er nun die Erlassung folgenden Urteils begehrte.
1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemeinsam mit [dem Schuldner] unterfertigte Änderung der Stiftungsurkunde der [österreichischen Stiftung] vom 24.03.2010 in den Punkten I., IV., VIII. und X. sowie die ebenfalls am 24.03.2010 vorgenommene Neufassung der Stiftungszusatzurkunde als Scheingeschäfte nichtig sind, sodass die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde jeweils in der zuvor gültigen Fassung vom 16.07.2007 wieder in Geltung sind.
in eventu
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemeinsam mit [dem Schuldner] unterfertigte Änderung der Stiftungsurkunde der [österreichischen Stiftung] vom 08.08.2013 in den Punkten IV., V., IX., X., XI., XII., XIII. sowie die ebenfalls am 08.08.2013 vorgenommene Änderung der Stiftungszusatzurkunde in den Punkten I., II., IV., V., als Scheingeschäfte nichtig sind, sodass die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde jeweils in der zuvor gültigen Fassung vom 24.03.2010 wieder in Geltung sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Statuten und das Beistatut der [liechtensteinischen Stiftung] , sofern die Beklagte darin als Hauptstifterin geführt wird, als Scheingeschäft nichtig sind. Es wird daher festgestellt, dass die Beklagte Nebenstifterin und [der Schuldner] Hauptstifter der [liechtensteinischen Stiftung] ist.
in eventu
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Nebenstifterin und [der Schuldner] Hauptstifter der [liechtensteinischen Stiftung] ist. Die Beklagte ist daher schuldig, in die Änderung des Statuts und des Beistatuts der [liechtensteinischen Stiftung] dahingehend einzuwilligen, dass sie als Nebenstifterin und [der Schuldner] als Hauptstifter geführt wird.
Dabei erklärte der Kläger, dass der Rechtsgrund des Treuhandgeschäfts ausdrücklich nicht mehr herangezogen werde.
Er brachte vor, die Gründung der beiden Privatstiftungen sei ausschließlich auf Veranlassung des Schuldners erfolgt. Das betreffende Vermögen entstamme dessen Sphäre. Er sei (jedenfalls wirtschaftlich gesehen) der einzige Stifter, während die Beklagte nur zum Schein oder zur Umgehung als Erststifterin eingesetzt worden sei, um Gläubigern des Schuldners den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Auf das Vorliegen eines von der Rechtsordnung verpönten und damit nichtigen Scheingeschäfts könne sich neben einem Vertragspartner jeder Dritte berufen, dessen Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt werde. Beim Kläger handle es sich um den sich auf das Scheingeschäft berufenden Dritten.
Wäre der Schuldner bei Insolvenzeröffnung der mit dem Recht zur (Mit-)Ausübung der Änderungsbefugnis ausgestattete Stifter gewesen, könnten das Änderungsrecht und auch die anderen, den Stiftern vorbehaltenen Rechte, laut Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde bzw laut Statut und Beistatut nun durch den Kläger ausgeübt werden. Nachdem aber die Beklagte als „Strohfrau“ fungiere, der nur zum Schein die Ausübung der Stifterrechte bis zu deren Tod zukomme, obwohl diese Rechte von Anfang an materiell vom Schuldner ausgeübt worden seien, sei dem Kläger der Zugriff auf diese Rechte derzeit verwehrt. Damit sei die Rechtssphäre der Insolvenzmasse betroffen und könne sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufen.
Für den Kläger genüge der Nachweis, dass die Beklagte und der Schuldner in Wahrheit nicht die Intention gehabt hätten, der Beklagten die alleinige Ausübung der Stifterrechte bis zu ihrem Tod zuzuweisen, sondern diese Änderung nur zum Schein durchgeführt worden sei, um nach außen hin den Eindruck zu erwecken, dass der Schuldner über die ihm als Stifter zustehenden Rechte keine Verfügungsgewalt mehr habe.
Während bei der österreichischen Stiftung die als nichtig festzustellende Änderung der Stiftungserklärung gar nicht gewollt gewesen sei, hätte die Beklagte bei der liechtensteinischen Stiftung in Wahrheit nicht Hauptstifterin, sondern nur Nebenstifterin sein sollen. Das Scheingeschäft betreffend die liechtensteinische Stiftung sei also auf ein dahinter liegendes, verdecktes anderes Rechtsgeschäft gerichtet gewesen.
Es gebe vielschichtige Verflechtungen zwischen dem G*-Konzern (in Folge nur: Konzern des Schuldners bzw Konzern) und der österreichischen Stiftung. Der Schuldner sei wahrer Entscheidungsträger einer AG im Konzern, überhaupt faktischer Geschäftsführer des Konzerns und dessen zentraler Nutznießer gewesen. Sowohl im Konzern als auch in der österreichischen Stiftung und der Vielzahl an Unternehmen, an welchen diese beteiligt sei, habe sich der Schuldner eines kleinen Kreises von Vertrauenspersonen bedient, wobei insbesondere der Stiftungsvorstand der österreichischen Stiftung von Anfang an mit Vertrauenspersonen des Schuldners besetzt gewesen sei. Das sei auch noch zu einem Zeitpunkt der Fall gewesen, als die Beklagte bereits alleine zur Ausübung der Stifterrechte berechtigt gewesen sei. Obwohl der Schuldner offiziell keine Funktion mehr in der österreichischen Stiftung habe, trete er nach wie vor nach außen hin für diese und deren Beteiligungsunternehmen auf und erteile Weisungen an deren Organwalter.
Der Schuldner sei alleiniger, faktischer Machthaber innerhalb der österreichischen Stiftung und darüber hinaus als deren faktischer Begünstigter zu qualifizieren. Er habe zum Teil sogar direkt Zuwendungen aus der Privatstiftung erhalten, sodass seine Begünstigtenstellung erwiesen sei. Es sei offenkundig, dass die österreichische Stiftung direkt oder indirekt über ihre Tochtergesellschaften den Zweck habe, auch den Schuldner, der formell nicht zum Begünstigtenkreis zähle, durch Zuwendungen zu versorgen, was durch die Einsetzung der Beklagten als Strohfrau und die Besetzung des Stiftungsvorstands sowie des Beirats mit Personen, die dem engsten Vertrauenskreis des Schuldners angehören würden, sichergestellt sei.
Die Beklagte sei bereits von Beginn an nur zum Schein mit einer geringen Erstzuwendung neben dem Schuldner als weitere Stifterin geführt worden. Tatsächlich sei der Schuldner als alleiniger Stifter anzusehen, dem sämtliche Stifterrechte alleine zukommen würden. Die Initiative für die Änderung der Stiftungserklärung vom 24.03.2010 sei nicht von der Beklagten, sondern vom Schuldner gekommen. Die Beklagte habe die Urkunde, die ihr vorgelegt worden sei, lediglich mitunterfertigt, dies im Wissen, dass der Schuldner die Stifterrechte weiter unverändert alleine ausüben werde. Für das Vorliegen eines nichtigen Scheingeschäfts komme es nicht auf das Motiv, sondern alleine darauf an, dass der Schuldner nach dem übereinstimmenden Willen zwischen ihm und der Beklagten zu seinen Lebzeiten die Stiftung alleine kontrollieren können solle und die Beklagte bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung mitgewirkt habe. Sowohl die Änderung der Stiftungserklärung vom 24.03.2010 als auch die Änderung vom 08.08.2013 seien, ebenso wie die nachfolgenden Änderungen in den Jahren 2015, 2023 und 2024, von der Beklagten und dem Schuldner lediglich zum Schein vorgenommen worden.
Auch betreffend die liechtensteinischen Stiftung berufe sich der Kläger auf ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB. Diese Stiftung sei erst am 16./19.08.2014 errichtet worden, also zu einem Zeitpunkt, als der Schuldner bereits wegen versuchter verbotener Intervention verurteilt worden sei. Bereits bei der Gründung dieser Stiftung seien dem Schuldner zum Schein weniger Rechte eingeräumt worden, als er in Wirklichkeit gehabt habe. Die Beklagte habe die Mittel zur Aufbringung des Stiftungskapitals von ihrem Sohn erhalten, damit sie nach außen hin als Hauptstifterin auftreten könne. Offiziell sei die Beklagte Hauptstifterin und der Schuldner nur Nebenstifter dieser Stiftung, wobei die Beklagte und der Schuldner in Wahrheit gewollt hätten, dass der Schuldner Hauptstifter und die Beklagte Nebenstifterin werde. Das Abweichen der übereinstimmenden wahren Intention vom Inhalt der Statuten der liechtensteinischen Stiftung sei als nichtiges Scheingeschäft zu beurteilen, wobei in diesem Fall von der Gültigkeit des versteckten Geschäfts, nämlich der Gründung der liechtensteinischen Stiftung mit dem Schuldner als Hauptstifter und der Beklagten als Nebenstifterin ausgegangen werden müsse.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Passivlegitimation werde bestritten. Die als Scheingeschäfte geltend gemachten Änderungen der Stiftungserklärungen seien jeweils Rechtshandlungen, die die Beklagte gemeinsam mit dem Schuldner vorgenommen habe. Die Beklagte sei daher Partei des Scheingeschäfts, nicht aber die Stiftung selbst, auch wenn deren Rechtssphäre dadurch berührt werde.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2025 (ON 25) beantragte der Kläger, dass der Beklagten die Vorlage aller Fassungen der Statuten und des Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung seit deren Errichtung aufgetragen werde. Er brachte dazu vor, dass ihm lediglich die Statuten idF vom 20.12.2022 sowie 26.01.2024 und das Beistatut lediglich idF vom 11.10.2023 vorliegen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Statuten und das Beistatut seit Errichtung der Stiftung mehrfach geändert worden seien. Mangels Vorliegens vollständiger Unterlagen sei der Kläger nicht in der Lage, das Klagebegehren auf die ursprünglich teilnichtige Urkunde zu beziehen, weshalb eine Antragstellung nach § 303 ZPO unumgänglich sei. Zumal das teilnichtige Scheingeschäft bereits bei der Gründung der liechtensteinischen Stiftung stattgefunden habe und dies dazu führe, dass alle nachfolgenden Änderungen ebenso nichtig seien, sei es geboten, der Beklagten die Vorlage der vollständigen Dokumentation der Änderungen der Statuten und des Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung aufzutragen. Nur durch die vollständige Kenntnis der historischen Entwicklung von Statuten und Beistatut sei der Kläger in der Lage, die Intention der Änderungen nachvollziehen zu können.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die (geänderten) Klagebegehren hätten keine Berechtigung. Es mangle der Klage am Feststellungsinteresse, da auf Beklagtenseite nicht nur die Beklagte, sondern auch die jeweils betroffene Stiftung und deren Begünstigte als notwendige Streitgenossen hätten einbezogen werden müssen. Im vorliegenden Fall seien materiell nicht nur die beiden Mitstifter, sondern in erster Linie die Privatstiftungen selbst beteiligt und damit iSd § 14 ZPO sachlegitimiert. Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Stiftungserklärungen sei gegen die Stiftungen zu richten, da diese von der Teilunwirksamkeit ihrer eigenen Stiftungserklärungen unmittelbar betroffen seien und diesen gegenüber die Stifterrechte durchzusetzen seien. Die Privatstiftung sei notwendige Partei bei Feststellungsprozessen über den Inhalt ihrer eigenen Stiftungserklärung, da sie diejenige juristische Person sei, der gegenüber das Änderungsrecht bestehe, welches angeblich unwirksam ausgeübt worden sei. Die Klagebegehren würden teilweise auch zu einem Eingriff in die Rechte der aktuell Begünstigten der Stiftungen führen. Da diese nach Ansicht des Klägers gar nicht wirksam als Begünstigte eingesetzt worden seien, hätten sie als Parteien in das Verfahren einbezogen werden müssen.
Die Klagebegehren seien auch unschlüssig. Es würden die Voraussetzungen für die behaupteten Scheingeschäfte iSd § 916 ABGB nicht vorliegen. Bei der Änderung der Stiftungserklärung der österreichischen Stiftung im Jahr 2010 sei keine Mitwirkung der Beklagten erforderlich gewesen. Es gebe daher keinen „Anderen“ iSd § 916 Abs 1 ABGB. Bei der Änderung einer Stiftungserklärung sei der „Andere“ jedenfalls nicht ein gar nicht mitwirkungsberechtigter Stifter, sondern die Stiftung selbst, vertreten durch den Stiftungsvorstand. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen würde, wäre die Stiftungserklärung in der Fassung 2007 weiterhin in Geltung. Laut dieser stehe dem Schuldner das alleinige Änderungsrecht zu. Diese Fassung hätte dann auch zum Zeitpunkt der Änderung im Jahr 2013 gegolten. Der Schuldner habe aber im Jahr 2013 tatsächlich in der vorgeschriebenen Notariatsaktsform die Erklärung abgegeben, die Stiftungsurkunde dahingehend abzuändern, dass diese wie in Beilage ./AB ersichtlich laute. Diese Änderung sei auch im Firmenbuch eingetragen worden. Dass die Beklagte als nach Auffassung des Klägers nicht änderungsberechtigte Person mitgewirkt habe, schade nicht. Es könne daher nicht die Geltung der Stiftungserklärung in der Fassung 16.7.2007, sondern allenfalls nur die Geltung der aktuellen Fassung festgestellt werden. Daher seien das erste Haupt- und Eventualbegehren unschlüssig und abzuweisen.
Auch das zweite Hauptbegehren sowie das zweite Eventualbegehren seien jeweils unschlüssig. Nach der liechtensteinischen Judikatur könne die Stiftungserklärung als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung von vornherein und unter keinen Umständen ein Scheingeschäft sein. Die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung sei auch dann eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn es mehrere Stifter gebe. Zudem könne eine Mentalreservation des Stifters anlässlich der Stiftungserklärung nur dann beachtlich sein, wenn die wahre Absicht des Stifters einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten gefunden habe.
Das Eventualbegehren zum zweiten Hauptbegehren sei widersprüchlich. Zunächst solle laut Begehren nämlich festgestellt werden, dass die Beklagte Nebenstifterin und der Schuldner Hauptstifter sei, wobei eine derartige Feststellung – wie zum zweiten Hauptbegehren ausgeführt – nicht möglich sei. Zudem solle die Beklagte verpflichtet werden, in die Änderung des Statuts und Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung dahingehend einzuwilligen, dass sie als Nebenstifterin und der Schuldner als Hauptstifter geführt werden. Wenn die Beklagte keine Stifterrechte habe, bedürfe es einer derartigen Einwilligung aber nicht und sei nicht ersichtlich, warum ein solcher Anspruch nach dem liechtensteinischen Recht bestehen sollte.
Unabhängig von der aufgezeigten Unschlüssigkeit sei das Vorbringen des Klägers unrichtig und es würden weder betreffend die österreichische Stiftung, noch betreffend die liechtensteinische Stiftung, Scheingeschäfte vorliegen.
Die Beklagte beantragte weiters die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrags gemäß § 303 ZPO.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht mit Beschluss den Antrag der Klägerin, der Beklagten gemäß § 303 ZPO die Vorlage aller Fassungen der Statuten und des Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung seit deren Errichtung am 16./19.08.2014 aufzutragen, und in der Hauptsache das Klagebegehren ab. Dabei traf es umfangreiche Feststellungen (S 11 bis 86 des Ersturteils) zum Inhalt der Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden sowie deren Eintragungen, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Beide Stiftungen verfolgen im Wesentlichen den Zweck der Sicherung der Versorgung der begünstigten Angehörigen des Schuldners.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
Die österreichische Stiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 22.12.2006 errichtet. Diese enthält ua folgende Regelungen:
[...]
V i e r t e n s /IV.:
RECHTE DER STIFTER
Zu Lebzeiten des Stifters [des Schuldners] kommen sämtliche von Gesetzes wegen und aufgrund der Stiftungsurkunde und einer allfälligen Stiftungszusatzurkunde dem Stifter vorbehaltenen Rechte ausschließlich dem Stifter [dem Schuldner] allein zu. Nach seinem Ableben oder im Falle des Verlustes der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit stehen sämtliche Stifterrechte der Mitstifterin [der Beklagten] zu. Ab diesem Zeitpunkt bleibt der Inhalt einer allfälligen Stiftungszusatzurkunde jedenfalls unveränderlich. Sind beide verstorben oder haben beide die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit verloren, kommen die den Stiftern in dieser Urkunde zuerkannten Rechte – soweit dies gesetzlich möglich ist – jenen Personen zu, die [der Schuldner] als Rechtsnachfolger bestimmt hat, wobei der/die Rechtsnachfolger zur Weitergabe der Stifterrechte berechtigt ist/sind, soweit der/die dazu Bestimmte(n) dem Kreis der möglichen Begünstigten angehören.
[…]
D r e i z e h n t e n s /XIII.:
ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE
UND AUFLÖSUNG DER PR IVATSTIFTUNG
1. Die Stiftungsurkunde kann durch die Stifter ergänzt und/oder geändert werden. Die Berechtigung ergibt sich aufgrund der Regelung der Stifterrechte im Punkt Viertens/IV.
[...]
In der Änderung der Stiftungsurkunde vom 24.03.2010 wurden die Stifterrechte so abgeändert, dass alle Stifterrechte beiden Stiftern gemeinsam zukommen sollen (Urteil S 33). Durch die Änderung vom 08.08.2013 wurde die alleinige Ausübung der Stifterrechte durch die Beklagte festgelegt. Gleichzeitig wurde ein Beirat, bestehend aus dem Schuldner, der Beklagten und einem weiteren Mitglied eingeführt. Dieser hat ua die Aufgabe der Zustimmung zu Ergänzungen oder Änderungen der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde (Urteil S 44, 47).
In der rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht zunächst zum abgewiesenen Urkundenvorlageantrag aus, die Anwendbarkeit der §§ 303 ff ZPO setze voraus, dass sich der Beweisführer auf den konkreten Inhalt und damit auch auf die Existenz einer bestimmten Urkunde berufe. Das Editionsverfahren sei jedoch nicht dazu geeignet, dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen. Der Kläger stelle lediglich die Vermutung an, dass die Statuten und das Beistatut der liechtensteinischen Stiftung seit deren Errichtung im Jahr 2014 mehrfach geändert worden seien. Konkrete Tatsachen, die durch die Vorlage der Urkunden bewiesen werden sollen, behaupte der Kläger in seinem Antrag nicht. Weiters erfülle der Antrag auf Vorlage „ aller Fassungen der Statuten und des Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung […] “ das Bestimmtheitserfordernis nicht. Nach den Behauptungen des Klägers habe bereits bei der Errichtung der liechtensteinischen Stiftung ein Scheingeschäft vorgelegen, weshalb eine Beweisführung betreffend nachträgliche Änderungen der Statuten und Beistatuten nicht notwendig wäre.
Mangels Behauptung konkreter und durch die beantragte Vorlage der Urkunden unter Beweis zu stellender Tatsachen sowie im Hinblick auf das vom Kläger zum Vorlageantrag erstattete Vorbringen sei offenkundig, dass die Vorlage der Urkunden nicht zum Beweis bereits aufgestellter Tatsachenbehauptungen dienen solle, sondern vielmehr die Vorlage der Urkunden begehrt werde, um in weiterer Folge konkrete Tatsachen behaupten bzw das Begehren konkretisieren zu können. Abgesehen davon, dass die formellen Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen, würde dem Kläger durch Stattgebung des Vorlageantrags ermöglicht werden, einen Erkundungsbeweis zu führen, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
In der Hauptsache vertrat das Erstgericht nach umfassenden stiftungs- und gesellschaftsrechlichen Ausführungen sowohl zur österreichischen als auch zur liechtensteinischen Rechtslage die Ansicht, dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts könne auch von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung habe. Dieses Interesse sei aber zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren könne. Die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten erwachse – von Ausnahmen abgesehen – nicht in Rechtskraft. Daraus, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf den Dritten, den anderen Partner des Rechtsverhältnisses erstrecke, folge regelmäßig das Fehlen des notwendigen Feststellungsinteresses, wie sich auch aus den Entscheidungen 3 Ob 120/14i und 6 Ob 41/14v ergebe, deren Erwägungen zumindest sinngemäß anwendbar seien.
Der Kläger ziele mit der Klage darauf ab, einerseits die dem Schuldner vormals, also vor mehrfacher Änderung der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde, gegenüber der österreichischen Stiftung zugestandenen Stifterrechte gegenüber der österreichischen Stiftung auszuüben sowie andererseits die dem Hauptstifter der liechtensteinischen Stiftung zustehenden Rechte gegenüber der liechtensteinischen Stiftung auszuüben.
Die Rechtsgrundlagen der beiden betroffenen Privatstiftungen stünden im Vordergrund. Die Frage, wem die in den jeweiligen Stiftungserklärungen eingeräumten bzw vorbehaltenen sowie auch von Gesetzes wegen zustehenden Rechte als Stifter zustünden, sei nicht im Verhältnis zwischen den Streitteilen von Bedeutung. Relevanz habe diese Frage vielmehr im Verhältnis zur jeweiligen Privatstiftung, zumal es um die Frage gehe, ob dem Kläger als Insolvenzverwalter des Schuldners die mit der Stellung als Stifter einhergehenden und sich aus den jeweiligen Stiftungserklärungen oder von Gesetzes wegen ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber der jeweiligen Stiftung zukämen oder nicht.
Weiters beträfen die Begehren auch die Rechtsverhältnisse sowohl der österreichische Stiftung als auch der liechtensteinische Stiftung (beispielhaft) zu deren jeweiligen Begünstigten, Letztbegünstigten sowie insbesondere auch deren Organen und den den Organen angehörigen Personen und die sich jeweils aus den Rechtsverhältnissen zwischen diesen und der Stiftung ergebenden Rechte und Pflichten.
Insbesondere auch betreffend die liechtensteinische Stiftung hätte eine Klagsstattgebung des zweiten Haupt- oder Eventualbegehrens – aufgrund des vom Kläger herangezogenen Rechtsgrunds des Scheingeschäfts – zur Folge, dass alle von der Beklagten, im Rahmen des ihr als Hauptstifterin vorbehaltenen Änderungsrechts, vorgenommenen Änderungen des Statuts und auch Beistatuts nichtig wären, da der Beklagten in diesem Fall nicht die dem Hauptstifter bzw der Hauptstifterin vorbehaltenen Rechte zukommen würden bzw gar nie zugekommen wären. Auch diese Begehren beträfen daher die Konstitution der Stiftung und als Ausfluss daraus, unter Umständen auch die Rechtsverhältnisse zwischen der Stiftung und deren Begünstigten, deren Organen sowie den den Organen angehörigen Personen, sohin weiterer Dritter.
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung zwischen dem Kläger und der Beklagten könne sich nicht auf die vorgenannten Dritten, insbesondere nicht auf die beiden Stiftungen erstrecken, zumal diese nicht Parteien des Verfahrens seien. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils könne daher die Beseitigung der Unsicherheit über das strittige Rechtsverhältnis nicht garantieren.
Dem Feststellungsbegehren mangle es daher insgesamt an dem von § 228 ZPO geforderten Feststellungsinteresse, weshalb die Klagebegehren schon aus diesem Grund abzuweisen seien.
Die Frage der passiven Sachlegitimation könne dahingestellt bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zur österreichischen Privatstiftung auszuführen, dass das PSG (anders als das GmbH und das AktG) keine Regeln zur Sachlegitimation im Zusammenhang mit Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Änderungen der Stiftungserklärungen vorsehe. Im Personengesellschaftsrecht sei die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft mit Feststellungsklage geltend zu machen. Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssten im Personengesellschaftsrecht immer sämtliche Gesellschafter erfassen, weshalb die Gesellschafter dort sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei bildeten.
Aufgrund der Konzeption und Organisation österreichischer Privatstiftungen sowie der dem Privatstiftungsrecht zu Grunde liegenden Prinzipien, sei – in Anlehnung an das Kapitalgesellschaftsrecht – im Privatstiftungsrecht (auch) die Privatstiftung für Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Änderungen einer Stiftungserklärung passivlegitimiert. Diese Annahme werde auch dadurch gestützt, dass der Oberste Gerichtshof in in mehreren Verfahren, in welchen es – aus verschiedenen Rechtsgründen – um die Feststellung der Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Änderungen von Stiftungserklärungen gegangen sei, die Passivlegitimation der dort (mit-)beklagten Privatstiftungen nicht bemängelt habe.
Ob aber nur die beiden Stiftungen und/oder (auch) die Beklagte passivlegitimiert seien, könne dahingestellt bleiben.
Selbst wenn man von einem Feststellungsinteresse ausginge, würden die auf § 916 ABGB gestützten Klagebegehren nicht zu Recht bestehen. Sowohl im österreichischen als auch im liechtensteinischen ABGB sei das Scheingeschäft in der jeweils gleichlautenden Bestimmung des § 916 ABGB normiert. Eine Stiftungserklärung sei sowohl nach dem österreichischen PSG als auch nach dem liechtensteinischen PGR grundsätzlich ein einseitiges, nicht annahme- und nicht zugangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Eine Stiftung werde daher durch eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung errichtet. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts setze aber einen Erklärenden und einen Erklärungsempfänger voraus. Die Anwendung des § 916 ABGB scheide daher aus. Das Klagebegehren sei also unschlüssig. Soweit erkennbar, ziehe der Kläger im Zusammenhang mit dem die liechtensteinische Stiftung betreffenden (zweiten) Haupt- und Eventualbegehren den Rechtsgrund des Rechtsmissbrauchs nicht mehr (alternativ) heran.
In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass auch insoweit Bedenken gegen die Schlüssigkeit des zweiten „verknüpften Teils“ des (als einheitliches Begehren erhobenen) zweiten Eventualbegehrens bestünden, als die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge dazu führen würde, dass die Beklagte nie Hauptstifterin der liechtensteinischen Stiftung gewesen wäre. Würde aufgrund der Annahme eines Scheingeschäfts im Zeitpunkt der Errichtung festgestellt werden, dass die Beklagte Nebenstifterin und der Schuldner Hauptstifter der liechtensteinische Stiftung sei, würden der Beklagten die im Statut dem Hauptstifter bzw der Hauptstifterin vorbehaltenen Rechte, insbesondere das vorbehaltene Änderungsrecht, nicht zustehen, weshalb die von ihr begehrte Einwilligung zu keiner tatsächlichen Änderung des Statuts und Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung führen würde. Weiters begehre der Kläger mit diesem „verknüpften“, nicht eigenständigen Begehren auch eine Leistung, weshalb auch die Berechtigung der die liechtensteinische Stiftung betreffenden Feststellungsbegehren aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsbegehren, in Zweifel zu ziehen wäre.
Im Zusammenhang mit der österreichischen Stiftung behaupte der Kläger nicht, dass bereits bei Errichtung ein Scheingeschäft vorgelegen habe, sondern, dass ein solches erst bei den Änderungen der Stiftungserklärungen am 25.03.2010 bzw 08.08.2013 vorgelegen habe. Die Änderungserklärung eines Stifters stelle eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Das bedeute, dass die Voraussetzungen des Scheingeschäfts im Verhältnis zwischen der Beklagten als erklärender Stifterin und/oder dem Schuldner als erklärenden Stifter einerseits sowie dem Stiftungsvorstand als Erklärungsempfänger andererseits vorliegen müssten. Das habe der Kläger nie behauptet.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragt, der Berufung im Sinne einer Klagsstattgabe im Hauptbegehren, in eventu im Eventualbegehren, Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1.1.Der Berufungswerber argumentiert, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei § 916 ABGB anwendbar. Es sei zwar richtig, dass eine Stiftungserklärung ein einseitiges, nicht annahme- und nicht zugangsbedürftiges Rechtsgeschäft sei. Es sei aber allgemein anerkannt, dass auch einseitige Rechtsgeschäfte Scheingeschäfte sein könnten, wenn sie zum Schein im Einverständnis mit anderen Personen vorgenommen würden. Auch die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung sei beispielsweise zulässig. Das vom Kläger geltend gemachte Scheingeschäft beziehe sich auf das Verhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten. Es gehe nicht darum, wie die Änderungen der Stiftung erfolgt seien, sondern wem die Stifter- und Änderungsrechte tatsächlich zukommen sollten. Es handle sich um zwei verschiedene Erklärungsebenen. Zum einen sei das die Erklärung des Stifters gegenüber der Stiftung, zum anderen die Abstimmung zwischen dem Schuldner und der Beklagten. Der Scheingeschäft beziehe sich daher nicht auf die Stiftungserklärung und deren Änderungen, sondern darauf, dass der Schuldner mit der Beklagten vereinbart habe, dass die Beklagte die liechtensteinische Stiftungsgründung bzw die Änderung der österreichischen Stiftung vorgenommen habe, obwohl das verdeckte Geschäft nur darauf ausgerichtet gewesen sei, dass diese Rechte nach wie vor faktisch dem Schuldner zukommen sollten. Diese vorgelagerte Vereinbarung sei das eigentliche Scheingeschäft, das zu Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsakte führe. § 916 ABGB sei zumindest analog auf die Abrede zwischen Schuldner und der Beklagten anzuwenden, selbst wenn diese nicht als Vertrag angesehen werden sollte.
Dass der Vorstand die Änderung der Stiftungserklärung im Firmenbuch eintragen lassen müsse, sei eine Formvorschrift. Der Stiftungsvorstand sei nicht der „andere“ im Sinne des § 916 Abs 1 ABGB, sondern die Beklagte. Das gelte unabhängig davon, ob deren Mitwirkung zur Änderung der Stiftungsurkunde formell erforderlich gewesen sei. Dass es dem Vorstand obliege, die Änderungserklärung zum Firmenbuch anzumelden, sage nichts darüber aus, was der Schuldner mit der Beklagten vereinbart habe. Der Stiftungsvorstand müsse auch nicht mit der Änderung einverstanden sein. Der Stiftung müsse es „egal“ sein, wer zur Ausübung der Stifterrechte und des Änderungsrechts berechtigt sei. Das sei Ausdruck des Trennungsprinzips. Die Stiftung habe daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der Einbindung in die Scheinabrede.
1.2. Nach Ansicht des Berufungswerbers liege entgegen der Meinung des Erstgerichts auch ein Feststellungsinteresse vor. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten und dem folgend vom Erstgericht herangezogenen höchstgerichtlichen Entscheidungen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Darin hätten nämlich Organe der Stiftung rechtliche Ansprüche behauptet, die die jeweilige Privatstiftung betroffen hätten. Eine Änderung der Zusammensetzung der Organe und ihrer Rechte betreffe die Stiftung unmittelbar in ihrer Organisationsstruktur. Stifter seien jedoch keine Organe einer Privatstiftung. Änderungen von Stifterrechten wirkten sich nicht auf die Organisation der Stiftung und auch nicht auf die Mitglieder ihrer Organe aus. Das Gesetz sehe auch keine Kontrollrechte der Stifter vor. Daraus folge, dass die Stiftung kein rechtliches Interesse daran haben könne, ob und welcher Stifter die Stifterrechte ausübe. Damit stelle sich auch die Frage nach einer Bindungswirkung des vom Kläger erhobenen Feststellungsbegehrens nicht.
Soweit das Erstgericht offenbar auch darauf abstelle, dass zB auch weitere Begünstigte von Feststellungsbegehren betroffen seien, wäre der Kreis der Betroffenen derart unbestimmt, dass eine Feststellungsklage niemals erfolgreich durchgesetzt werden könnte. Eine derartige Auslegung könne nicht richtig sein. Lägen die Voraussetzungen für ein Scheingeschäft vor, seien die Rechtsfolgen auch von denen zu tragen, die daran nicht beteiligt gewesen seien. Betroffene seien ohnehin durch die Gutglaubensbestimmung des § 916 Abs 2 ABGB geschützt.
Dem Kläger als Insolvenzverwalter stehe kein einfacherer Weg zur Verfügung, weil der Zugriff zu den Stifterrechten bzw zur Ausübung des Änderungsrechts nur über die formal als Hauptstifterin geführte Beklagte gehen könne. Für eine Änderung der Stifterrechte wäre dann immer noch die Zustimmung des Beirats erforderlich, weshalb auch noch kein Leistungsbegehren möglich sei. Der Oberste Gerichtshof habe für den Fall der Exekutionsführung auf das Änderungsrecht des Stifters, welches jedenfalls ein Vermögensrecht darstelle, bereits zugestanden, dass dann, wenn der Zugriff nur in mehreren Schritten durch entsprechende Rechtsgestaltungen erfolgen könne, dieser Umstand einer Exekutionsbewilligung nicht entgegenstehe. Eine Stattgabe der Klage wäre der erste Schritt für den Zugriff auf die Stifterrechte durch den Kläger und damit mittelbar für die Gläubiger des Schuldners.
1.3.Zur liechtensteinischen Stiftung führt der Berufungswerber aus, es sei zweifelhaft, ob die vom Erstgericht herangezogene Rechtsprechung des Fürstlichen Gerichtshofs auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Die Abrede der vertauschten Rollen, wer Hauptstifter und wer Nebenstifter sein solle, sei eine Abrede, auf welche § 916 ABGB zumindest analog anzuwenden sei. Darüber hinaus sei eine Mentalrerservation auch bei der Stiftungserklärung beachtlich. Rechtlich gelte der wirtschaftliche Stifter gemäß Art 552 § 4 Abs 3 PGR als rechtlicher Stifter. Im Ergebnis wäre damit zwar die Vernichtung der Stiftung in Liechtenstein möglich. Vor diesem Hintergrund müsse dann zumindest die wenige schwerwiegender Rechtsfolge der Zuweisung der Stifterrechte an den Schuldner möglich sein. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insofern maßgeblich von der vom Erstgericht herangezogenen höchstgerichtlichen Entscheidung, weil hier zwei Stifter gemeinschaftlich gehandelt hätten.
2.1.Der Kläger stützt sich in seinen Rechtsausführungen auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts. Eine Treuhandschaft oder Rechtsmissbrauch wird nicht geltend gemacht. Macht der Kläger im Tatsachenbereich mehrere voneinander trennbare Ansprüche geltend, müssen sich seine Berufungsausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch auf die einzelnen geltend gemachten Ansprüche beziehen (RS0043620). Dem Berufungsgericht ist aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge zwar die Pflicht überbunden, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz in jede Richtung zu überprüfen und im Rahmen der zur Substanziierung des Klagebegehrens vorgebrachten Tatsachenbehauptungen auch bislang nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte wahrzunehmen (RS0043352), weshalb sich die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Allgemeinen nicht auf die vom Rechtsmittelwerber ausdrücklich aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt. Dieser Grundsatz ist nach mittlerweile gefestigter Judikatur aber insoweit eingeschränkt, als der Rechtsmittelwerber Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbstständige rechtserzeugende, oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln muss, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338; Zechner in Fasching / Konecny 3§ 503 ZPO Rz 189 mwN).
Schon deshalb ist keine Auseinandersetzung mit der ursprünglich behaupteten Treuhandschaft und der Frage eines Rechtsmissbrauchs erforderlich. Außerdem hat der Kläger ohnehin ausdrücklich erklärt, die Klage nicht mehr auf den Rechtsgrund einer Treuhandkonstruktion zu stützen (ON 25, S 29).
2.2.Zunächst ist auf die österreichische Stiftung einzugehen. Anerkannt ist, dass materiellrechtliche Mängel der Stiftungserklärung diese unwirksam machen können, etwa bei fehlender Geschäftsfähigkeit (RS0119341). Die Firmenbucheintragung ist bei konstitutiven Eintragungen, wie der Änderung der Stiftungsurkunde, (bloß) notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für deren Wirksamkeit (6 Ob 157/12z [ErwGr 3.2.]; 6 Ob 140/14b [ErwGr 4.2.]; 6 Ob 191/21p [ErwGr 3.1.]). Aus dem Umstand, dass eine Änderung einer Stiftungsurkunde ohne Eintragung in das Firmenbuch keine Wirksamkeit entfalten kann, kann nicht (umgekehrt) geschlossen werden, dass jede eingetragene Änderung damit automatisch auch materiell-rechtlich wirksam wäre (vgl 6 Ob 140/14b [ErwGr 4.2.]; 6 Ob 122/16h [ErwGr 1.]).
2.3.Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist gemäß § 916 Abs 1 ABGB nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen in Wahrheit aber nicht oder nicht so, wie vertraglich niedergelegt, eintreten lassen (RS0018149; 1 Ob 8/24v Rz 8 ua). Es setzt also einen gemeinsamen dolus voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrags gegeben sein muss (RS0018107; RS0018121). Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs 1 ABGB nichtig, weil es von den Parteien (so) nicht gewollt war und auch keine der Parteien auf die Wirksamkeit der Erklärungen vertraute (RS0018103; RS0018136 [T1, T3]; 9 Ob 22/22h Rz 10 ua). Gemäß § 916 ABGB gilt zwischen den vertragsschließenden Parteien nicht das simulierte, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft (RS0018136). Auf die Ungültigkeit eines gemäß nichtigen Scheingeschäfts kann sich auch ein Dritter berufen (). Dritter ist jeder, dessen Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (T5). Wer das Vorliegen eines Umgehungs- (oder wie hier Schein-)geschäfts behauptet, hat die Voraussetzungen dafür zu beweisen (). Auch ein Notariatsakt kann, ebenso wie eine Erklärung zu gerichtlichem Protokoll, als Scheingeschäft nichtig erklärt werden. Die Form des Geschäftes ist auf das Vorliegen einer Nichtigkeit ohne Einfluss (). Die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes tritt unmittelbar auf Grund gesetzlicher Anordnung ein und ist daher mit Feststellungsklage geltend zu machen, die ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung voraussetzt ().
2.4.Maßgeblich ist, ob eine „einem anderen gegenüber abgegebene Willenserklärung“ iSd § 916 ABGB vorliegt. Gemäß § 7 Abs 1 PSG wird eine Privatstiftung durch eine Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Eine Stiftungserklärung ist nach der Rechtsprechung ein einseitiges Rechtsgeschäft (ausdrücklich 6 Ob 166/05p, auch in 1 Ob 166/04z wird die Stiftungserklärung als einseitig bezeichnet). Bei der der Errichtung der Stiftungserklärung handelt es sich um ein einseitiges, nicht empfangs- oder annahmebedürftiges Rechtsgeschäft, und zwar auch dann, wenn mehrere Stifter gemeinsam eine Privatstiftung errichten ( ArnoldaaO § 7 PSG Rz 3 mzN; vgl auch Kollros in Hasch Partner PSG 2§ 7 PSG Rz 1).
Gemäß seinem klaren Wortlaut erfasst § 916 ABGB nicht bloß zweiseitige Rechtsgeschäfte, bezüglich derer die Parteien tatsächlich einen negativen natürlichen Konsens gebildet haben, dh beidseitig übereinstimmend gar kein Rechtsfolgewille vorliegt, sondern auch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen, die einvernehmlich bloß zum Schein abgegeben werden, wie zB Kündigungen ( Vonkilch in Klang§ 916 ABGB Rz 18 mN). Aber auch hier ist Voraussetzung, dass die Willenserklärung zugehen muss, also einem anderen gegenüber abgegeben wird. Das ist bei einer Stiftungserklärung nicht der Fall. Sie muss jedenfalls nicht gegenüber dem Mitstifter (der Beklagten) abgegeben werden. Eine Mehrheit von Stiftern bildet auch keine GesBR. Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Privatstiftung errichten, so bestehen - jedenfalls bis zur Entstehung der Privatstiftung - unter den Stiftern zwar bestimmte Bindungen und Rechtswirkungen. Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall – sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben – auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht ergeben sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten. Wie weit die Treuepflicht geht und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 67/23f mwN). Die Errichtung selbst bleibt aber ein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl 6 Ob 166/05p). Die Stifterstellung erschöpft sich im historischen Akt der Stiftungserrichtung (GesRZ 2017, 181, Glosse zu 6 Ob 122/16h, mzN). Auch das Faktum, dass die vertretungsbefugten Organe der Stiftung die Stiftungserklärung zum Firmenbuch anmelden müssen, um sie wirksam entstehen zu lassen, macht sie nicht zum Empfänger einer Willenserklärung im Rechtssinn. Eine wie auch immer geartete Empfangsbedürftigkeit der Stiftungserklärung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl ArnoldaaO § 3 PSG Rz 45e mzN, vgl auch Vonkilch/Walch in Klang 3§ 876 ABGB Rz 57). Für eine Änderungserklärung kann nichts anderes gelten (
2.5.Damit liegt selbst ausgehend von den Klagsbehauptungen schon der objektive Tatbestand des § 916 ABGB nicht vor. Die Beklagte kann nicht Erklärungsempfängerin der Stiftungserklärung des Schuldners bzw deren Änderungen sein. Soweit sich der Berufungswerber auf ein „Gesamtkonstrukt“ und die vorhergegangenen Abreden bezieht, ist seine Argumentation inkonsistent. Die nach seinem Standpunkt im Vorfeld getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte nur „Strohfrau“ für den Schuldner sein sollte, kann gerade kein Scheingeschäft sein, weil genau die in diesen vorherigen Abreden (behauptetermaßen) vereinbarten Rechtswirkungen tatsächlich beabsichtigt waren. Der Kläger begehrt auch nicht die Unwirksamerklärung irgendwelcher Vorfeld-Vereinbarungen der Beklagten und des Schuldners, sondern konkret die Feststellung, dass die Änderungen der Stiftungsurkunde in den Jahren 2010 bzw 2013 als Scheingeschäfte nichtig wären. Zu prüfen ist daher nur, ob dieseÄnderungen Scheingeschäfte darstellen, was aber aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen ist. Der Verweis des Berufungswerbers auf § 901 ABGB und § 572 ABGB ist nicht zielführend. Eine Stiftungserklärung und deren Änderungen sind mit einer letztwilligen Verfügung nicht vergleichbar. Die Beachtlichkeit eines Motivirrtums ist dem Privatstiftungsrecht gerade nicht zu entnehmen. Bestimmungen im korporativen Teil einer Stiftungsurkunde sind außerdem nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektivauszulegen (RS0108891 [T5], [T22], [T23]), also gerade nicht nach den darin nicht zum Ausdruck kommenden subjektiven Vorstellungen der Erklärenden. Auch § 901 ABGB spielt für die Auslegung einer Stiftungserklärung bzw deren Änderung eine Rolle, weil es sich dabei um keinen Vertrag handelt. In der Stiftungserklärung und den Änderungen selbst fehlen außerdem jegliche Hinweise auf die vom Kläger behaupteten „Bewegungsgründe“ iSd § 901 ABGB. Maßgeblich für die Stifterstellung ist die zivilrechtliche, nicht die wirtschaftliche Stifterstellung ( Arnold aaO § 3 Rz 12).
Das Erstgericht hat das Vorliegen eines Scheingeschäfts daher völlig zutreffend verneint.
3.1. Allerdings könnte ein anderer, von den Parteien bisher nicht berücksichtigter Rechtsgrund dazu führen, dass eine Befugnis der Beklagten, die Stiftungsurkunde zu ändern, zu verneinen wäre. In der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 22.12.2006 hielten der Schuldner und die Beklagte zwar fest, dass die Stiftungsurkunde durch „die“ (also beide) Stifter ergänzt und/oder geändert werden könne. Die Berechtigung dazu ergebe sich aufgrund der Regelung der Stifterrechte im Punkt 4./IV. Dort heißt es aber, dass zu Lebzeiten des Schuldners sämtliche dem Stifter vorbehaltenen Rechte ausschließlich ihm zukommen, und erst nach seinem Ableben oder im Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit der Beklagten. Das kann so verstanden werden, dass der Beklagten zu Lebzeiten des Schuldners kein Änderungsrecht zukommen sollte. Erst mit der im Jahr 2007 durchgeführten Änderung wurde diese Bestimmung in ihrem Punkt 4./IV. so abgeändert, dass zu Lebzeiten beider sämtliche Stifterrechte beiden gemeinsam zukommen. Ob diese Änderung zulässig war, ist aus folgenden Gründen fraglich:
3.2.Gemäß § 3 Abs 3 PSG gehen Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf Rechtsnachfolger über. Die Gestaltungsrechte sind sohin höchstpersönliche Rechte. „Höchstpersönlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht übertragbar ( ArnoldaaO § 3 PSG Rz 43). Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig (RS0120753). Ist in der Stiftungserklärung kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden (RS0120753 [T7]; Arnold, PSG³ [2013] § 33 Rz 36). Hat sich von zwei Stiftern einer Privatstiftung ein Stifter das Änderungsrecht vorbehalten, der andere aber nicht, kann ein Änderungsvorbehalt zugunsten des zweiten Stifters auch nicht über den Umweg der Ausübung des Änderungsrechts des ersten Stifters geschaffen werden (ausdrücklich zu einer derartigen Konstellation 6 Ob 71/18m). Bei einer zeitlichen Staffelung der Stifterrechte wie im vorliegenden Fall sind die „nachrangigen“ Stifter während der Lebenszeit des ersten Stifters von der Ausübung des Änderungs- und Widerrufsrecht ausgeschlossen (6 Ob 49/07k).
Wörtlich führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 71/18m aus:
„Aus dieser Rechtsprechung folgt [...], dass die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts nicht zulässig ist und dies auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt werde. Auch damit würden die Änderungsmöglichkeiten gegenüber den bislang vorgesehenen Möglichkeiten inhaltlich erweitert, was aber nach der dargestellten Judikatur nicht zulässig ist. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die vom Rekursgericht angestellte Überlegung, wonach das Änderungs- und Widerrufsrecht höchstpersönlich und unübertragbar ist (RS0118046 [T9]). Dass bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig ist (RS0120753 ), ändert daran nichts. Das Argument, dass damit auch ein Widerrufsrecht eingeführt werden könne, wurde bereits zu 6 Ob 237/15v (ErwGr 3.3–4.2) ausdrücklich abgelehnt; damit ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation vergleichbar.“
Auch im vorliegenden Fall wurde ein ursprünglich zu Lebzeiten des Schuldners nicht festgelegtes Änderungsrecht der Beklagten nachträglich eingefügt. Ihre Änderungsmöglichkeiten als Stifterin wurden also nach dieser Sichtweise erweitert, was aber nach dieser Judikatur unzulässig wäre.
3.3.Auf eine Unwirksamkeit der Änderungen aus diesem Grund hat sich die Klägerin zwar nicht gestützt. Das ist aber auch nicht erforderlich. Klagsgrund ist das Tatsachenvorbringen und nicht dessen rechtliche Beurteilung durch den Kläger (RS0037522, RS00375519). Das Gericht hat den Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 226 E 252). Die Verwendung der „verba legalia“ ist daher nicht erforderlich. Die Änderungen der Stiftungsurkunden wurden vom Kläger vorgebracht und sind damit auch auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Eine Festlegung erfolgte nur insoweit, als der Kläger ausdrücklich angab, die Klage nicht (mehr) auf eine Treuhandkonstruktion zu stützen. Eine ausdrückliche Festlegung auf den Rechtsgrund des Scheingeschäfts erfolgte nicht. Schon in der Klage erklärte der Kläger nur, seinen Anspruch „insbesondere“ auf die Rechtsgrundlagen eines Scheingeschäfts, eines Treuhandverhältnisses und des Rechtsmissbrauchs zu stützen (ON 1, S 7).
3.4.Da der Aspekt der Zulässigkeit der Einführung eines Änderungsrechts der Beklagten zu Lebzeiten des Schuldners von den Parteien erkennbar nicht bedacht und auch vom Erstgericht nicht erörtert wurde, wäre eine darauf gestützte allenfalls in Betracht kommende Klagstattgabe im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig: Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung also nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Das gilt auch für das Berufungsgericht (RS0037300).
4.1.Eine nähere Prüfung der Unzulässigkeit der Änderungen und eine sich daraus ergebende Aufhebung der Entscheidung kann aber unterbleiben, weil die Klage, selbst wenn man die vom Berufungsgericht aufgezeigte Unzulässigkeit bejahen wollte, nicht erfolgreich sein könnte. Das Erstgericht hat bereits zutreffend auf das Erfordernis des rechtlichen Interesses für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verwiesen (§ 500a ZPO, S 92 ff des Ersturteils). Daraus, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf den Dritten, den anderen Partner des Rechtsverhältnisses, erstreckt, folgt regelmäßig das Fehlen des notwendigen Feststellungsinteresses (RS0039068 [T2])
4.2.Das Berufungsgericht teilt die Ansicht, dass dieses rechtliche Interesse ohne Einbindung der österreichischen Stiftung in das Verfahren zu verneinen ist. Würde der Klage gegenüber der Beklagten stattgegeben, wäre für den Kläger noch nichts gewonnen. Nach seiner Argumentation könnte er auf dieser Grundlage die Änderungsrechte des Schuldners als Stifter ausüben. Dass das im hier geführten Verfahren ergehende Urteil keine Wirkung gegenüber der Privatstiftung hat, wurde vom Erstgericht bereits zutreffend aufgezeigt. Würde der Kläger also Stifterrechte des Schuldners geltend machen wollen, könnte die österreichische Stiftung sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm keine Änderungsrechte zustehen. Der Stiftungsvorstand ist im Regelfall nach § 17 Abs 1 PSG verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung eines Urteils zwischen den Streitteilen des vorliegenden Verfahrens gegenüber der österreichischen Stiftung gäbe es keine bindende Grundlage für den Vorstand, nicht vom firmenbuchrechtlich genehmigten Inhalt der Stiftungserklärungen ausgehen. Zumindest kannder Vorstand einer Privatstiftung im Firmenbuch eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, wenn bei Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch das Firmenbuchgericht diese Urkunde geprüft und - im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis - als zulässig angesehen hat (6 Ob 140/14b).
4.3.Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sind die vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sehr wohl auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt relevant. Das (an sich richtige) Argument, dass ein Stifter kein Organ der Privatstiftung ist (vgl RS0115134, RS0117121), führt nicht dazu, dass es für die Stiftung irrelevant ist, welcher Stifter Stifterrechte ausübt oder von einem Änderungsrecht Gebrauch macht. Bei einem umfassenden Änderungsvorbehalt wie im vorliegenden Fall ist, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig (RS0120753). Dass sich insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks nicht auf die Stiftung auswirken soll, wie es der Berufungswerber zu argumentieren versucht, kann daher nicht gesagt werden. Selbstverständlich enthalten Stiftungserklärungen und damit auch deren Änderungen insbesondere auch organisationsrechtliche Bestimmungen. Als Beispiel seien die Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands erwähnt (§ 9 Abs 2 Z 1 PSG). Dass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter bei einem Änderungsvorbehalt nicht verwirklicht ist (RS0115134 [T8], hat bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt. Umgekehrt ist beispielsweise (nur) der Stifter einer Privatstiftung, der sich in der Stiftungserklärung keinerleiEingriffsrechte in das Stiftungsgeschehen vorbehalten und auf die Rechte auf Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und auf Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) verzichtet hat, im (außerstreitigen) Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 27 PSG) der vom Stifter völlig getrennten Privatstiftung nicht Beteiligter ().
4.4.Die auf eine konstitutiv wirkende, die Rechtsänderung erst herbeiführende Eintragung gerichtete Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Änderung der Stiftungszusatzurkunde im Firmenbuchverfahren erfolgt im Namen der Privatstiftung. Anmeldende ist in einem solchen Fall die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist sie beschwert und daher als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt (RS0123556). Die Privatstiftung ist außerdem für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert (RS0129639). Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu, da die Besetzung mit konkreten Vorstandsmitgliedern auch die „rechtlich geschützte Stellung“ der Privatstiftung betrifft (RS0130582). Auch aus diesen Rechtssätzen ergibt sich, dass dem Rechtsstandpunkt des Klägers, wonach es für die Privatstiftung keine Rolle spiele, welcher Stifter welche Rolle habe, nicht zu folgen ist.
Schon mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses kann die Klage gegen die österreichische Stiftung nicht erfolgreich sein, weshalb der Berufung keine Folge zu geben ist. Ob weitere Begünstigte in den Rechtsstreit einzubeziehen wären, ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen. Ohne Einbindung der österreichischen Stiftung kommt dem Kläger jedenfalls kein Interesse an den begehrten Feststellungen zu.
5.1.Hinsichtlich der liechtensteinischen Stiftung kann auf die (auch hinsichtlich des anzuwendenden liechtensteinischen Rechts) zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ein Scheingeschäft liegt auch hier aus den bereits dargelegten Gründen nicht vor. Die Errichtungserklärung wird nicht gegenüber einem anderen abgegeben. Schon deshalb kann die Klage nicht erfolgreich sein. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hielt in der Entscheidung vom 6.12.2001, 01 Cg.378/99-50, LES 2002 41, unmissverständlich fest, dass die Errichtung einer Stiftung durch einen liechtensteinischen Treuhänder wegen ihrer Natur als einseitige Willenserklärungnicht als Scheingeschäft mit der Rechtsfolge qualifiziert werden könne, dass die Stifterrechte dem wirtschaftlichen Hintermann der Stiftung zukämen. Die „Abrede der vertauschten Rollen“, mit der der Berufungswerber argumentiert, ist nicht das Rechtsgeschäft, dessen Nichtigkeit er festgestellt haben möchte. Es bleibt dabei: Die Errichtungserklärung selbst ist eine einseitige Willenserklärung. § 916 ABGB ist darauf nicht anwendbar. Was die vom Berufungswerber betonte Mentalreservation betrifft, hat der Gerichtshof die Bedeutung der sogenannten "Andeutungstheorie" hervorgehoben und in der Entscheidung vom 7.3.2024 (Beilage ./32) betont:
Danach (nach der Andeutungstheorie) gilt grundsätzlich, dass ein bei Auslegung von Stiftungsurkunden gewonnenes Auslegungsergebnis einen ausreichenden Niederschlag in den Statuten finden muss. Es ist unzulässig, dass ein Wille, der nicht einmal von einem von mehreren Deutungen des Wortlauts gedeckt ist, in Statuten "hinein interpretiert wird". Statuten einer Stiftung gelten als "verobjektivierter Wille des Stifters". Im Sinne der sog "Andeutungstheorie" können zwar grundsätzlich Begleitumstände und formlose Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äußerungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände findet aber ihre Grenze jedenfalls darin, dass für den so ermittelten Willen des Stifters ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der Stiftungsdokumente aufzufinden sein muss. Die vom Auftraggeber verfolgte Absicht und das erzielte Auslegungsergebnis müssen einen ausreichend konkreten Niederschlag in den Statuten gefunden haben, das erzielte Auslegungsergebnis muss daher einen konkreten Anhaltspunkt in den Statuten haben.
5.2. Demzufolge muss eine Übereinkunft der Beklagten mit dem Schuldner, dass sie entgegen dem Wortlaut der Statuten keine Hauptstifterin, sondern nur Nebenstifterin sei, auch aufgrund des klaren gegenteiligen Wortlauts unbeachtlich sein. Das liechtensteinische Stiftungsrecht ist geprägt vom sog Erstarrungsprinzip; mit der Errichtung der Stiftung ist der Stifterwille in den Statuten und allfälligen Beistatuten zu diesem Zeitpunkt erstarrt ( Yilmaz/Vavrik, Die liechtensteinische Stiftung [Stand 27.1.2025], Lexis Briefings in lexis360.at). Die eindeutige liechtensteinische Rechtsprechung lässt für die Argumentation des Klägers keinen Raum. Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es kommt daher in erster Linie auf die im Ausland durch die von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (RS0026536, RS0080958).
Das Erstgericht hat daher zu Recht auch dieses Klagebegehren abgewiesen. Ob das rechtliche Interesse iSd § 228 ZPO auch hier zu verneinen ist, muss ebenso wenig geprüft werden wie das Vorliegen weiterer Abweisungsgründe.
6.1. Sowohl in der Rechts- als auch der Mängelrüge kritisiert der Berufungswerber, dass das Erstgericht seinen Vorlageantrag abgewiesen habe. Jedenfalls der Antrag auf Vorlage des Statuts und des Beistatuts, die im Zeitpunkt der Gründung der liechtensteinischen Stiftung gültig gewesen seien, könne kein unzulässiger Erkundungsbeweis sein. Für den Berufungswerber sei nicht erkennbar, warum das Begehren auf die Vorlage aller Fassungen der Statuten und des Beistatuts der liechtensteinischen Stiftung unbestimmt sein solle. Die Beklagte habe die jederzeitige Möglichkeit, auf diese Urkunden zuzugreifen. Sie wäre zumindest zu diesem Antrag zu hören gewesen. Dann hätte richtigerweise entschieden werden können, ob dem Vorlageantrag Folge zu geben sei oder nicht. Auch insofern sei das Verfahren mangelhaft.
6.2.Da das Klagebegehren unschlüssig ist, weil schon die behaupteten Tatsachen von vornherein nicht geeignet sind, die begehrte Rechtsfolgen zu begründen, kann die Mängelrüge nicht erfolgreich sein. Zusätzliche Beweismittel könnten an der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens betreffend die liechtensteinische Gesellschaft nicht ändern. Der Berufungswerber legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Stattgabe des Vorlageantrags zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist aber nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Mangel muss somit abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 73). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]).
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
7.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
8.1.Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung der Klagebegehren abzurücken. Der Kläger hat beide Hauptbegehren mit jeweils EUR 35.000,-- bewertet. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei das Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037905). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (RS0037899).
8.2. Das ist hier der Fall, die beiden Hauptbegehren sind nicht zusammenzurechnen. Da der Wert beider Einzelbegehren EUR 30.000,-- übersteigt, ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich beider Klagebegehren EUR 30.000,-- übersteigt.
9.1. Hinsichtlich der österreichischen Stiftung ist die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Zur Frage, ob eine Stiftungserklärung bzw deren Änderung ein Scheingeschäft darstellen kann, und ob ein rechtliches Interesse vorliegt, wenn ein Stifter einen anderen Stifter ohne Beiziehung der Privatstiftung auf Feststellung der Nichtigkeit einer Änderung der Stiftungserklärung klagt, liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
9.2.Beim die liechtensteinische Stiftung betreffenden Klagebegehren ist die (ordentliche) Revision für nicht zulässig zu erklären. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen oder Leitlinien zum richtigen Verständnis dieses Rechts zu entwickeln (RS0042940 [T8]; RS0042948 [T20]; RS0080958 [T2]).
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