Art. 1 § 7 Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung
Art. 1 § 7 Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung — PSG
Art. 1 § 7 Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung — PSG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Handelndenhaftung nach Abs. 2 vgl. § 34 AktG, BGBl. Nr. 98/1965, und § 2 GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993
Inkrafttretungsdatum
01. September 1993
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12037013
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung errichtet; sie entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Für Handlungen im Namen der Privatstiftung vor der Eintragung in das Firmenbuch haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.