Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 572 Motivirrtum
…Motivirrtum § 572. Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf…
Zur Frage des Motivirrtums nach § 572 ABGB.…
Die falsche Einschätzung von Charaktereigenschaften einer Person und die daraus resultierende Sympathie oder Antipathie kann nie einen Motivirrtum iS d § 572 ABGB begründen.…
Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der…
…Die beiden Klägerinnen machen die Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung wegen vorliegender Willensmängel im Sinn des § 565 ABGB. und wegen Irrtums in Beweggrund nach § 572 ABGB. geltend. Hilfsweise wird geltend gemacht, daß hinsichtlich der Zweitklägerin in der letztwilligen Anordnung keine Vorsehung im Sinn des § 778 ABGB. getroffen worden sei. Schließlich…
…Erblasser mit dem Fortbestehen dieser Beziehung (wenn auch allenfalls in veränderter Form) rechnet. Damit wird bei endgültigem Wegfall der Nahebeziehung ein Motivirrtum iSv § 572 ABGB vorliegen, wenn dem Gegner der Beweis gelingt, dass die Nahebeziehung das einzige Motiv für die Verfügung war oder zumindest kein anderes wesentliches Motiv – als…
…der Tragweite der letztwilligen Anordnung in vollem Umfang und in voller Konsequenz. An den Nachweis der Kausalität eines Irrtums des Erblassers im Beweggrund nach § 572 ABGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Er genügt nicht, wenn ein weiteres wesentliches Motiv den letzten Willen trägt OGH 22. November 1979, 7 Ob 623/79…
…zu. Es erörterte in rechtlicher Hinsicht, es seien die Bestimmungen in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden. Mit dieser Novelle sei § 572 ABGB sprachlich angepasst worden. Aus dem besonderen Teil der Erläuterungen dazu ergebe sich, dass der in seinem materiellen Gehalt nach unveränderte Gesetzestext nach der Klarstellung dahingehend…
…dem Gründe errichtet habe, der Klägerin das halbe Haus zukommen zu lassen. Vielmehr stehe seine Absicht, die Beklagte zu berücksichtigen, fest. Im Sinne des § 572 ABGB. sei demnach das Testament gültig. Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil und sprach gemäß § 500 (2) ZPO. aus, daß der…
…keine unabänderliche Bezeichnung des Mietgegenstandes. Die Aufkündigung konnte vielmehr in einem solchen Fall hinsichtlich der nicht (mehr) in Bestand genommenen Räume in Anwendung des § 572 ABGB aufgehoben werden, aber im Ausmaß des bestehenden Mietrechtes Erfolg haben (MietSlg 29.648, 21.854). Soweit sich daher die am 12. Juni 1987 eingebrachte Aufkündigung auf Räume…
…Entscheidungen 10 Ob 2/06a und 6 Ob 168/13v erforderten. Oberstgerichtliche Judikatur zu § 901 ABGB iVm § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015 habe nicht aufgefunden werden können. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) –…
… Der Fachsenat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 41/19x = RS0132880 klargestellt, dass es zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015 weiterhin nicht notwendig ist, dass der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat. Mit seinem bloßen Hinweis…
…die Beklagten seien im Sinne des § 542 ABGB vom letztwilligen Erwerb ausgeschlossen, und die Anordnung des strittigen Vermächtnisses sei aus dem Grund des § 572 ABGB anfechtbar. Die Beklagten wenden u. a. ausdrücklich Verjährung im Sinne des § 1487 ABGB ein. Das Erstgericht erkannte mit Teilurteil vom 1. Dezember 1977, daß…
…Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum erklärt werden (§ 565 ABGB), selbst ein Motivirrtum des Erblassers ist beachtlich (§ 572 ABGB). Auch wenn nicht unterstellt werden kann, daß Sachwalter, die der Testamentserklärung des Betroffenen beiwohnen, schon dadurch auf den Testamentswillen Einfluß nehmen, so spricht der angeführte…
…3 Satz 2 AußStrG). Den diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses ist Folgendes entgegenzuhalten: [36] 4.1. Nach dem im konkreten Fall noch anwendbaren § 572 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 blieb die Verfügung auch dann gültig, wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund „falsch befunden“ wurde, es wäre…
…Testamentes geltend zu machen, ist demnach als vererblich anzusehen. Eine entgegengesetzte Bestimmung ist auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht enthalten. Sie kann weder auch § 572 ABGB. noch aus § 531 ABGB. abgeleitet werden. Die Bejahung der Aktivlegitimation der klägerischen Verlassenschaft im angefochtenen Beschluß entspricht infolgedessen dem Gesetze. Soweit die Rekurswerber den…
…zu drei Viertel Erbin. Hinsichtlich des restlichen Viertels wiederum sei der Erblasser bei Errichtung des Testaments aus dem Jahr 2005 einem nach § 572 ABGB relevanten Motivirrtum unterlegen; der Erblasser hätte seinen Sohn nicht bedacht, hätte er von dessen Vermögensverhältnissen gewusst, sei es doch sein größter und wichtigster Wunsch gewesen…
…Abs 1 AußStrG unzulässig. [5] 1. Auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund für falsch befunden wird, bleibt die Verfügung nach § 572 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 gültig , es sei denn, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund…
…durch unwahre Behauptungen des Beklagten über das Verhalten der Klägerin zur Erblasserin nicht erwiesen. Es kann daher weder von einer Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung (§ 572 ABGB.) noch von einer Erbunwürdigkeit des Beklagten (§ 542 ABGB.) die Rede sein. Aktenwidrig ist allerdings die Behauptung des Beklagten, Georg B. sei, wie die Klägerin…
…2). Eine Schenkungsanfechtung wegen eines Motivirrtums hat der Kläger daher nicht vorgenommen. Abgesehen davon, wäre eine solche gemäß § 901 letzter Satz ABGB - zufolge § 572 ABGB - überhaupt nur dann möglich, wenn die Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes nachgewiesen wird. Die bloße Kausalität des Irrtums (Beweggrundes) genügt höchstens dort, wo kein weiteres wesentliches…
…Vorbringen, der Erblasser sei am 5. Juni 1976 testierunfähig gewesen und überdies liege in Ansehung jener letztwilligen Verfügung ein Motivirrtum nach § 572 ABGB vor. Die Beklagte wendet im wesentlichen ein, der Erblasser sei testierfähig gewesen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert und es fehle ihm das Rechtsschutzinteresse. Das…
…der letztwilligen Anordnung habe die Tochter eine letzte Chance gesehen, der Mutter eine anständige Wohnung zu sichern. Sie sei nicht in einem Irrtum gemäß § 572 ABGB befangen gewesen. Gerade die Überlegung, der Mutter ein Wohnobjekt zu ermöglichen, auf das Gläubiger keinen Zugriff hätten, zeige, dass die Erblasserin geistig zumindest so weit…
…Ehe zwischen dem Erblasser und der Antragsgegner jedenfalls nicht einziges Motiv der Erbseinsetzung gewesen sei; aus diesem Grund sei ein beachtlicher Motivirrtum gemäß § 572 ABGB zu verneinen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der vier Kinder aus erster Ehe nicht Folge. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000, - übersteige und…
…Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Die Kläger haben sich nicht auf den Rechtsgrund des Motivirrtums (§ 572 ABGB) und - später - denjenigen des § 777 ABGB beschränkt, sondern ausdrücklich auch geltend gemacht, daß der Motivirrtum auf eine Altersdemenz zurückgehe (S 31) und eine spezifische…
…wann es dem Kläger bekannt wurde. Die Anfechtung wegen Irrtums ist jedoch deswegen nicht möglich, weil ein Irrtum im Beweggrunde vorliegt, der auch nach § 572 ABGB. die Gültigkeit einer unentgeltlichen Verfügung nur dann hinderte, wenn das Motiv bei der Verfügung ausdrücklich als Beweggrund angegeben und nachgewiesen worden wäre, daß die Verfügung…
…für unentgeltliche Verträge. Für solche seien die bei den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden. Bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden sei daher zufolge Verweisung auf § 572 ABGB auch der Motivirrtum beachtlich (Welser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 572; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901). Bei Anwendung des…
…weil er sich - unrichtigerweise - einbildete, dieser mißhandle ihn und trachte ihm nach dem Leben, so läge ein Motivirrtum vor, der unter dem Gesichtspunkt des § 572 ABGB zu prüfen sei. Ein Irrtum im Beweggrund mache die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich sei, daß der Wille des Erblassers einzig und allein…
…auswirkt, wobei noch Ursache und Wirkung in Frage stehen. Dabei geht es aber nicht um den Fortfall eines von mehreren Beweggründen des Erblassers iSd § 572 ABGB, sondern noch um die Vorfrage seiner Testierfähigkeit. Zu dem aufgezeigten Problem hat Welser in NZ 1989, 169 ff eingehend Stellung genommen. Er meint unter Hinweis…
…nicht erörtert werden. Ebenso ist für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich, ob § 778 ABGB nur eine besondere Beweislastregel neben der allgemeinen Regel des § 572 ABGB aufstellt oder Anfechtungen nur nach den Sonderbestimmungen der §§ 777 f ABGB möglich sind (vgl. dazu Kralik, JBl.1973, 546 und 548; Koziol-Welser…
…in einem Irrtum befand, sei es in einem Geschäftsirrtum oder in einem - bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden beachtlichen (§ 901, letzter Satz ABGB iVm § 572 ABGB; vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901) - Motivirrtum. Dipl.Ing. Ernst F*** übertrug nach den getroffenen Feststellungen seine Geschäftsanteile den Erst- bis Viertbeklagten…
…300.000 S übersteige und erklärte die Revision für zulässig. Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt. Nach § 572 ABGB ist bei letztwilligen Verfügungen auch der Motivirrtum beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein ( Welser in Rummel , ABGB, Rdz 5 zu § …
…wird, die in diesem Fall zufolge Unentgeltlichkeit des Verzichts des Beklagten auch in Beziehung auf das Motiv zulässig ist (§ 901 iVm § 572 ABGB). Aus den dargelegten Erwägungen ist in Stattgebung des Rekurses des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO…
…auf die Irrtumsregeln des Testamentsrechts (§§ 570 ff ABGB), sodaß unentgeltliche Verträge wegen Geschäfts bzw des ihm gleichgestellten Motivirrtums nach § 572 ABGB - und daher ohne die Voraussetzungen des § 871 ABGB - anfechtbar seien. Sei schon die Anfechtung wegen Motivirrtums an keine weitere Voraussetzung gebunden…
…lediglich hinausschieben würde. Zur Beurteilung des gegenständlichen Antrags bedarf es daher der eingehenden Prüfung des Prozessrisikos - unabhängig von der Parteirolle der Minderjährigen. 3. Gemäß § 572 ABGB bleibt eine (letztwillige) Verfügung gültig, auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund für falsch befunden wird, außer es wäre erweislich, dass der Wille des Erblassers…
…Sinn beigegeben hätten. Voraussetzung für die Anfechtung einer Schenkung wegen Motivirrtums sei nur dessen Kausalität für das Rechtsgeschäft. Das gelte trotz des Wortlautes des § 572 ABGB auch in den Fällen des § 901 ABGB. Entgegen Weiß (in Klang2 III 286 f) und SZ 52/173 sei mit Welser und Rummel (in…
…der Schenkung in analoger Anwendung des § 1266 ABGB, der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 1435 ABGB) und eine Anfechtung wegen Motivirrtums (§§ 901 und 572 ABGB) in Betracht. Der Widerruf von Schenkungen setze eine nach dem Strafgesetz von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten zu verfolgende Tat voraus. Dazu zähle…
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