RS0042948 – OGH Rechtssatz
Entspricht die Auslegung der nach den kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnorm durch das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des ausländischen Höchstgerichtes und der ausländischen Lehre, so ist das Fehlen einer Rechtsprechung des OGH für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ohne Bedeutung.