Ein nichtiges Scheingeschäft setzt gemeinsamen dolus bei Vertragsabschluss voraus. Hingegen macht die nachträgliche Vereinbarung der Vertragspartner, von einem Vertrag keinen oder nur beschränkten Gebrauch zu machen, den Vertrag nicht zum Scheingeschäft. Dies gilt auch für zum Schein erfolgte Vertragsauflösung.
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