Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu, da die Besetzung mit konkreten Vorstandsmitgliedern auch die „rechtlich geschützte Stellung“ der Privatstiftung betrifft. Dies muss auch im Zusammenhang mit den Freiräumen des Stifters bei der Gestaltung der Organstruktur und den typischerweise bestehenden Freiräumen des Vorstands etwa bei zum Gemeinwohl geschaffenen Stiftungen gesehen werden. Das Verfahren soll die Verfolgung des Stiftungszwecks gewährleisten.
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