Setzt sich der eingeklagte Gesamtanspruch aus rund einhundertfünfzig Einzelposten (Verrichtungen) zusammen, hat der Revisionswerber im Sinne der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO seine Rechtsrüge in Bezug auf die Teilansprüche, hinsichtlich der vermeintlich eine unrichtige Bestimmung der Kosten erfolgt sei auszuführen. Es kann nämlich nicht Sache des Rechtsmittelgerichtes sein zu prüfen, auf welche der einhundertfünfzig, von den beiden Vorinstanzen sogar noch verschiedenartig indizierten Teilansprüche sich die einzelnen Revisionsausführungen beziehen dürften.
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