§ 3 Anwendung fremden Rechtes
§ 3 Anwendung fremden Rechtes — IPRG
§ 3 Anwendung fremden Rechtes — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Unter "fremdem Recht" sind auch religiöse Rechte zu verstehen, auf
die manche ausländische Rechtsordnungen verweisen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031289
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Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.