BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 876

§ 876

Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

Entscheidungen
29
  • Rechtssätze
    8