BundesrechtBundesgesetzePrivatstiftungsgesetzArt. 1 § 34

Art. 1 § 34Widerruf der Privatstiftung

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.

Entscheidungen
57
  • Rechtssätze
    7