Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters kann auch noch nach Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch geltend gemacht werden. Hat die Privatstiftung mehrere Stifter, so ist bloß die Errichtung und Widmung durch den betroffenen Stifter nicht wirksam. Der Mangel wird durch die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht geheilt.
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