(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Widmung des Vermögens;
2. den Stiftungszweck;
3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;
4. den Namen und den Sitz der Privatstiftung;
5. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;
6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.
(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;
2. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;
3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;
4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;
5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;
6. Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;
7. die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;
8. den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);
9. Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;
10. die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;
11. die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;
12. die Bestimmung eines Letztbegünstigten;
13. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;
14. die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.
Rückverweise
PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 5 Begünstigter
…Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich…
Art. 1 § 10 Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde
…Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 6), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist…
Art. 1 § 38 Umwandlung
…die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz errichtet sind, können in Privatstiftungen umgewandelt werden. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Stiftungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand, gegebenenfalls den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. (2) Mit dem Antrag auf Genehmigung…