BundesrechtBundesgesetzePrivatstiftungsgesetzArt. 1 § 9

Art. 1 § 9Stiftungserklärung

(1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Widmung des Vermögens;

2. den Stiftungszweck;

3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat; dies gilt nicht, soweit der Stiftungszweck auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist;

4. den Namen und den Sitz der Privatstiftung;

5. den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Stifters, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer;

6. die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird.

(2) Die Stiftungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands;

2. Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsprüfers;

3. Regelungen über die Bestimmung des Gründungsprüfers;

4. die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder weiterer Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks (§ 14 Abs. 2) und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zu kommen;

5. im Fall der notwendigen oder sonst vorgesehenen Bestellung eines Aufsichtsrats Regelungen über dessen Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer;

6. Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung;

7. die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann;

8. den Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung (§ 34);

9. Regelungen über Vergütungen der Stiftungsorgane;

10. die nähere Bestimmung des Begünstigten oder weiterer Begünstigter;

11. die Festlegung eines Mindestvermögensstandes, der durch Zuwendungen an Begünstigte nicht geschmälert werden darf;

12. die Bestimmung eines Letztbegünstigten;

13. Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungsorganen;

14. die Widmung und Angabe eines weiteren, das Mindestvermögen (§ 4) übersteigenden Stiftungsvermögens.

Entscheidungen
72
  • Rechtssätze
    14
  • RS0130073OGH Rechtssatz

    19. März 2015·1 Entscheidung

    Das PSG enthält keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw Höchstdauer der Tätigkeit als Stiftungsprüfer. Regelungen über die Funktionsdauer können allerdings in der Stiftungserklärung getroffen werden, wobei der Spielraum von der Bestellung jeweils für eine Prüfung bis zur zeitlich unbeschränkten Bestellung reicht. Sieht die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode vor, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Mangels einer Befristung der Bestellung bleibt der Stiftungsprüfer so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet. Das Bestellungsorgan kann jedoch die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken. Abweichende Regelungen über die Funktionsperiode sind sowohl für das Gericht als auch für einen allenfalls bestellten Aufsichtsrat bindend. Sieht die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne vor, liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, die Bestellung des Stiftungsprüfers für ein, zwei oder drei Perioden vorzunehmen. Die Stiftungserklärung kann auch Regelungen über die Wiederholbarkeit der Bestellung desselben Prüfers vorsehen, wobei ohne Aufnahme einer derartigen Regelung die Wiederbestellung eines Prüfers mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes beliebig oft möglich ist. Eine Rotation hat der Gesetzgeber nicht zwingend vorgesehen. Die Stiftungserklärung kann anderen Stellen ein Vorschlagsrecht betreffend die Funktionsdauer einräumen. Daran ist aber das Gericht nicht gebunden.