LandesrechtSteiermarkLandesesetzeGemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

In Kraft seit 11. August 2016
Up-to-date

Abschnitt I

Grundsätze, Organisation

§ 1

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Dieses Gesetz gilt für die Bediensteten der Gemeinden, einschließlich der Betriebe der Gemeinden des Landes Steiermark. Es ist auf die Bediensteten von Gemeindeverbänden anzuwenden.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu einem Betrieb einer Gemeinde des Landes Steiermark stehen und dem Dienststand angehören. Bedienstete sind weiters Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu einem Betrieb einer Gemeinde des Landes Steiermark stehen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

1. Bedienstete, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 116/1970, Anwendung findet;

2. Bedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist;

3. Bedienstete, die nach dem Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 54/2003 einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen sind, soweit betriebsbezogene und nicht dienstrechtsbezogene Personalvertretungsagenden wahrzunehmen sind.

(4) In Gemeinden, in denen mindestens fünf Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Personalvertretung einzurichten.

(5) Die Personalvertretung jeder Gemeinde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie wird gegenüber der Gemeinde (als Dienstgeber) durch den Dienststellenpersonalvertreter, den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bzw. des Zentralausschusses im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit vertreten. Ansonsten wird die Personalvertretung nach außen durch den Vorsitzenden des Zentralausschusses, falls es diesen nicht gibt, durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bzw. den Dienststellenpersonalvertreter vertreten.

(6) Sämtliche in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 2

§ 2 Grundsätze der Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern sowie entsprechende Anträge beim Dienstgeber einzubringen. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3

§ 3 Grundsätze für den Dienstgeber

Entscheidungen und Maßnahmen des Dienstgebers, die das Personal betreffen, sind nach den Grundsätzen

1. der Verhältnismäßigkeit der Mittel und

2. der Beschränkung von sozialen und dienstlichen Härten auf das unbedingt notwendige Ausmaß

zu treffen.

§ 4

§ 4 Organe der Personalvertretung

(1) Die Organe der Personalvertretung sind:

a) die Dienststellenversammlung,

b) der Dienststellenpersonalvertreter,

c) der Dienststellenausschuß,

d) der Zentralausschuß,

e) der Dienststellenwahlausschuß bzw. der Wahlausschuß für den Dienststellenpersonalvertreter,

f) der Zentralwahlausschuß,

g) die Personalvertreterversammlung in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten.

(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder des Zentralausschusses bzw. des Dienststellenausschusses, die Dienststellenpersonalvertreter sowie die Mitglieder der Wahlausschüsse.

(3) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung Vertreter von gesetzlichen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen (z. B. Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) oder fachkundige Bedienstete einladen. Diese sind an die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 40 gebunden.

§ 5

§ 5 Dienststelle

(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden, sowie Betriebe der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Bedienstete, die nach dem Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 54/2003, einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen sind, werden eigene Dienststellen eingerichtet, wenn die Anzahl der dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen Bediensteten mindestens fünf beträgt.

(2) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, die eine organisatorische, betriebstechnische oder lokale Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a bis c eingerichtet werden. Voraussetzungen für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personellen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Errichtung eigener Organe für Teile von Dienststellen ist nur zulässig, wenn jedem Teil mindestens 21 Bedienstete angehören.

(3) Eine Verfügung nach Abs.2 hat der Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse zu treffen. Besteht nur ein Dienststellenausschuß, so kommt diesem die Berechtigung zu, eine Verfügung nach Abs.2 zu erlassen.

(4) Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung nach Abs.2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.

(5) Jede Verfügung nach Abs.2 ist bei den betroffenen Dienststellen in geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten sind jedenfalls jenen Dienststellen zuzuordnen, in denen die Wahrung der Interessen der Bediensteten der zugeordneten Dienststellen gewährleistet ist. Ist eine Dienststelleneinteilung nach dieser Bestimmung nicht möglich, gilt die Gesamtheit der Bediensteten als eine Dienststelle.

(7) In jeder Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes hat der Dienstgeber an einer für alle Bediensteten zugänglichen Stelle eine Anschlagtafel für Kundmachungen der Personalvertretung anzubringen, die mit der Aufschrift „Personalvertretung“ zu kennzeichnen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 6

§ 6 Neuschaffung und Zusammenschluss von Dienststellen

(1) Wird eine Dienststelle mit mindestens fünf Bediensteten neu geschaffen, so hat – sofern nicht eine Verfügung nach § 5 Abs.2 getroffen wird – der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) – besteht ein Zentralausschuß, dieser – binnen zwölf Wochen die Wahl des neuen Dienststellenausschusses (des neuen Dienststellenpersonalvertreters) für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode der Personalvertretung auszuschreiben und einen Wahlausschuß zu bestellen. Für diesen Wahlausschuß gilt § 24 sinngemäß.

(2) Werden Dienststellen oder Dienststellenteile – etwa bei umfangreichen Organisationsänderungen – zusammengeschlossen, so bilden die Mitglieder der bisherigen Dienststellenausschüsse (der Zentralausschüsse) ein einheitliches Personalvertretungsorgan der Bedienstetenschaft (einheitlicher Dienststellenausschuss, einheitlicher Zentralausschuss). Der einheitliche Dienststellenausschuss (Zentralausschuss) hat sich unverzüglich zu konstituieren, wobei die Einberufung durch den Vorsitzenden eines der bisherigen Dienststellenausschüsse (Zentralausschüsse) zu erfolgen hat. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Dienststellenausschusses (Zentralausschusses), der die größere Zahl von Bediensteten vertritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 7

§ 7 Dienststellenversammlung

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. Wurde für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsam ein Organ der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet der jeweilige Teil der Bediensteten dieser Dienststelle jeweils eine Dienststellenversammlung.

(2) Der Wirkungsbereich einer Dienststellenversammlung erstreckt sich auf die ihr angehörenden Bediensteten.

(3) Der Dienststellenversammlung obliegen:

1. die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden Bediensteten betreffende Angelegenheiten;

2. die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters);

3. die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters);

4. die Bestellung der Wahlausschüsse für die Wahl des Dienststellenausschusses und des Dienststellenpersonalvertreters;

5. die Wahl der Rechnungsprüfer bei Gemeinden unter 2000 Bediensteten;

6. die Beschlußfassung über die Erhöhung der Personalvertretungsumlage;

7. die Stellung von Anträgen an den Dienststellenausschuß (den Dienststellenpersonalvertreter).

(4) In Gemeinden, in denen eine Personalvertreterversammlung besteht, nimmt diese die Aufgaben gemäß Abs.3 Z.1, 5 und 6 wahr.

§ 8

§ 8 Einberufung und Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (dem Dienststellenpersonalvertreter) im Bedarfsfalle, mindestens aber einmal jährlich, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungs- bzw. Beschlußgegenstände einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine sofortige Einberufung zulässig. Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Der Bürgermeister ist vor der Aussendung der Einberufung vom geplanten Termin der Dienststellenversammlung zu verständigen. Sind in einem Kalenderjahr mehrere Dienststellenversammlungen notwendig und können diese nur während der Dienstzeit durchgeführt werden, so ist das Einvernehmen mit dem Bürgermeister herzustellen. Die Aufrechterhaltung des unbedingt erforderlichen Dienstbetriebes während der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein.

(2) Die Einberufung der Dienststellenversammlung hat durch Kundmachung an der Anschlagtafel der Personalvertretung zu erfolgen; sie hat auch die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Dienststellenversammlung zu enthalten.

(3) Die Dienststellenversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder der Mitglieder des Dienststellenausschusses die Einberufung unter Bekanntgabe eines Grundes verlangt.

(4) Bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht bzw. ein Dienststellenpersonalvertreter noch nicht gewählt ist, kann die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einberufen werden. Unterläßt dieser die Einberufung, so kann die Einberufung vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten erfolgen.

(5) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht bzw. ein Dienststellenpersonalvertreter noch nicht gewählt ist, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der Bedienstete, der sie einberufen hat (Abs.4), und im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(6) In der Dienststellenversammlung ist jede Person stimmberechtigt, die am Tage der Dienststellenversammlung Bediensteter im Sinne des § 1 Abs.2 der Dienststelle ist.

(7) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des § 7 Abs.3 Z.3 bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

(8) Ist eine Dienststellenversammlung zum festgesetzten Beginn nicht beschlußfähig, so wird sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im § 7 Abs.3 Z.3 angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen; in diesem Fall ist dann die Dienststellenversammlung jedenfalls beschlußfähig; der erste und zweite Satz gelten sinngemäß.

§ 9

§ 9 Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter)

(1) Zur Vertretung der Bediensteten, die eine Dienststellenversammlung bilden, sind Personalvertreter zu wählen. Die Anzahl beträgt für:

5 – 15 Bedienstete 1

16 – 50 Bedienstete 3

51 – 100 Bedienstete 5

Bei mehr als hundert Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Personalvertreter für je weitere hundert Bedienstete um einen. Bruchteile von hundert werden voll gerechnet. Mindestens drei Personalvertreter bilden einen Dienststellenausschuß. Hat die Dienststellenversammlung nur einen Personalvertreter zu wählen, so übt dieser die Funktion des Dienststellenpersonalvertreters aus.

(2) für die Feststellung der Anzahl der Bediensteten ist der Stichtag (§ 26) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten während der Funktionsperiode ist auf die Anzahl der Personalvertreter während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

(3) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) erstreckt sich auf die Bediensteten, die der Dienststellenversammlung angehören, für die der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) besteht.

§ 10

§ 10 Aufgaben des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters)

(1) Zur Erfüllung der im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht, in den in den Abs.2, 5 und 6 genannten Angelegenheiten Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde zu stellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten haben die jeweils zuständigen Organe der Gemeinde sowie die jeweils zuständigen Dienstgebervertreter, im folgenden Dienstgeber genannt, das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter), wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, anzustreben:

1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten;

2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere Abänderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme sowie Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung;

3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze und Regelungen betreffend die Arbeitszeit;

4. Schaffung und Änderung von Diensteinteilungen;

5. Schaffung und Streichung sowie Bewertung und Änderung der Bewertung von Dienstposten;

6. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch den Dienstgeber und Schaffung von Sozialräumen;

7. Beförderungen;

8. Überstellungen;

9. Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Naturalwohnungen;

10. Ausgliederung bzw. Auflassung von der Verwaltung der Gemeinde unterstellten Dienststellen und Betrieben;

11. Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

12. Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

13. Erstellung und Abänderung der Regelungen über Zuerkennung von Zulagen und Nebengebühren.

(3) In den Fällen des Abs.2 Z.4 und 11 können unaufschiebbare Maßnahmen vom Dienstgeber durchgeführt werden, ohne daß das vorgesehene Einvernehmen anzustreben ist. Dieser hat jedoch hierüber den Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) zu verständigen.

(4) Der Dienstgeber hat spätestens zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde über die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs.2 mit dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) Verhandlungen zu führen. Gleiches gilt, wenn der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs.2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird. Der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) ist berechtigt, zu den Verhandlungen Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinne des § 2 Abs.3 beizuziehen, sowie die Beiziehung von sachkundigen Bediensteten zu beantragen. Diese sind an die Verschwiegenheit gemäß § 40 gebunden.

(5) Wird im Verfahren gemäß Abs.4 kein Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) erzielt, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde in der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten (§ 50).

(6) Folgende Angelegenheiten hat der Dienstgeber spätestens zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter), wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, zur Kenntnis zu bringen:

1. Versetzungen, Verwendung in einer anderen Dienststelle und Dienstzuteilungen;

2. Kündigungen durch den Dienstgeber;

3. Versetzung in den Ruhestand;

4. Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Naturalwohnungen;

5. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;

6. Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

7. Anrechnung von Vordienstzeiten;

8. Gewährung oder Ablehnung eines mehr als dreitägigen Sonderurlaubes oder eines über drei Tage dauernden Urlaubes ohne Bezüge;

9. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie Auswahl der Bediensteten hiefür;

10. beabsichtigte Verwendung eines Bediensteten außerhalb des Gemeindegebietes.

Erhebt der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) innerhalb von zwei Wochen gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde vorzulegen.

(7) Die grundsätzliche Urlaubseinteilung und deren Abänderung, von denen eine größere Gruppe von Bediensteten zugleich betroffen ist, sind vom Dienstgeber auch bei Bestehen eines Zentralausschusses spätestens vier Wochen vor der Festlegung durch den Dienstgeber dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) zur Kenntnis zu bringen.

(8) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sind die Abs.2 bis 6 nicht anzuwenden. Der Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(9) Folgende Angelegenheiten hat der Dienstgeber dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter), wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, unverzüglich mitzuteilen:

1. Disziplinarverfügungen, Ordnungsstrafen, Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

2. Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;

3. Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten (z. B. Entlassung);

4. Aufnahme von Bediensteten.

(10) Der Dienstgeber hat dem Zentralausschuß, wenn keiner besteht dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) generelle Überstundenanordnungen mitzuteilen.

(11) Dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) obliegt es:

1. Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann;

2. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe teilzunehmen. Der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) ist vom Dienstgeber von solchen Besichtigungen so zeitgerecht zu verständigen, daß deren Mitglieder rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können;

3. bei Schlichtung von Beschwerden der Bediensteten in den Dienststellen zu vermitteln und an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Dienststellen mitzuwirken;

4. Vorschläge zur Verbesserung des Dienstbetriebes in den Dienststellen einzubringen;

5. bei Beschwerden einzelner Bediensteter über unrichtige Auszahlung von Bezügen in die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und bei den zuständigen Stellen zu intervenieren;

6. Mitwirkung in Dienstbeschreibungsangelegenheiten.

(12) Der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) hat weiters die Befugnis, in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen bzw. Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.

§ 11

§ 11 Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten

(1) Dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) steht das Recht auf Information, Stellungnahme und Antragstellung in bezug auf geplante wirtschaftliche Maßnahmen zu, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl der Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:

1. Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder eines Betriebes;

2. Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges;

3. Beteiligungen der Unternehmungen oder deren Auflassung;

4. Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen;

5. Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt oder eines Pflegeheimes.

(2) Der Dienstgeber hat das zuständige Organ der Personalvertretung über die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs.1 ehemöglichst zu informieren und sich auf Verlangen mit diesem zu beraten.

(3) Dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) sind, wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde, sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen zum Zeitpunkt der Auflage zur öffentlichen Einsicht vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

§ 12 Zentralausschuß in Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten

(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Dienststellenversammlung eingerichtet, ist zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß zu bilden.

(2) Der Zentralausschuß setzt sich in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus fünf Mitgliedern zusammen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet.

(3) Der Zentralausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) auf die Dauer der Funktionsperiode, gerechnet vom Tag der Wahl der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter), gebildet. Verzichtet ein Mitglied des Zentralausschusses auf sein Mandat im Dienststellenausschuß (als Dienststellenpersonalvertreter), so bleibt es dennoch Mitglied des Zentralausschusses. An seine Stelle im Dienststellenausschuß rückt ein Ersatzmitglied nach.

(4) Bei der Zusammensetzung ist auf die einzelnen Dienststellen, Berufsgruppen, Verwendungsgruppen und den Anteil der weiblichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Aus diesem Kreis sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

§ 13

§ 13 Zentralausschuß in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten

(1) Zur Gesamtvertretung der Bediensteten ist in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ein Zentralausschuß zu wählen.

(2) Dieser Zentralausschuß setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern sowie für je angefangene 100 Bedienstete der Gemeinde aus einem weiteren Mitglied zusammen. Bei der Zusammensetzung ist auf die einzelnen Dienststellen, Berufsgruppen, Verwendungsgruppen und den Anteil der weiblichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Aus diesem Kreis sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses zu wählen.

§ 14

§ 14 Aufgaben des Zentralausschusses

(1) Dem Zentralausschuß obliegen:

1. die beratende Mitwirkung bei Änderungen und Ergänzungen der geltenden dienstrechtlichen Vorschriften durch den Dienstgeber und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen. Sofern solche Änderungen und Ergänzungen nur für die jeweilige Dienststellenversammlung von Interesse sind, kann er den betreffenden Dienststellenausschuß (den Dienststellenpersonalvertreter) delegieren;

2. die Namhaftmachung von Personalvertretern für die dienstrechtlich vorgesehenen Kommissionen oder Ausschüsse;

3. die Mitwirkung in Kommissionen und Ausschüssen, die in bestimmten, die Bediensteten betreffenden Angelegenheiten von Dienstgebervertretern und Dienstnehmervertretern gebildet werden;

4. die Wahrnehmung der in § 10 Abs.2, 6 und 9 geregelten Angelegenheiten. Die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs.3, 4, 5, 8 und 12 sind sinngemäß anzuwenden;

5. die Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses, ausgenommen in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten.

(2) Der Zentralausschuß hat in den Angelegenheiten gemäß Abs.1 Z.4 das Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) herzustellen.

(3) Dem Zentralausschuß steht weiters das Mitwirkungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 11 neben dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) zu.

(4) Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Steiermark, ist berechtigt, zu allen Sitzungen des Zentralausschusses Vertreter zu entsenden, die mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 15

§ 15 Geschäftsführung des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände schriftlich mindestens viermal jährlich einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine sofortige Einberufung zulässig. Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und im Falle seiner Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten.

(2) Das zu einer Sitzung eines Ausschusses einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom jeweiligen Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Gültige Beschlüsse im Ausschuß können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesem die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Abs.1 bis 6 sind auf die Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben auch einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung (Geschäftsordnung) sind unter Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Steiermark, durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 16

§ 16 Personalvertreterversammlung

(1) In Gemeinden mit mehr als 2000 Bediensteten ist vom Vorsitzenden des Zentralausschusses bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Personalvertreterversammlung sämtlicher Personalvertreter spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände einzuberufen. Die Einberufung hat durch Kundmachung an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen oder durch schriftliche Verständigung der Personalvertreter zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine sofortige Einberufung mündlich oder telefonisch zulässig. Eine Personalvertreterversammlung ist ferner binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Personalvertreter unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Der Personalvertreterversammlung obliegen:

1. die Entgegennahme und Erörterung von Berichten;

2. die Beschlußfassung über die Bestellung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter);

3. die Beschlußfassung über die gemeinsame Auflösung des Zentralausschusses;

4. die Bestellung des Zentralwahlausschusses sowie des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses.

(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist zur Beschlußfassung in der Personalvertreterversammlung die Anwesenheit mindestens der Hälfte der gewählten Personalvertreter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle des Abs.2 Z.3 ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der gewählten Personalvertreter erforderlich und bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abschnitt II

Konstituierung der Kollegialorgane

Funktionsdauer der Organe und der Personalvertreter

§ 17

§ 17 Konstituierung des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses

(1) Die erste Sitzung (Konstituierung) eines Ausschusses hat spätestens vier Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und von diesem bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden zu leiten. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des bisherigen Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung und Säumigkeit dem jeweils nächstältesten Mitglied. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände durch Anschlag oder schriftlich zu erfolgen.

(2) In der ersten Sitzung wählt der jeweilige Ausschuß aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen ersten und zweiten, erforderlichenfalls auch einen dritten Stellvertreter sowie den Schriftführer. Wahlvorschläge können von jeder im jeweiligen Ausschuß vertretenen Wählergruppe eingebracht werden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im jeweiligen Ausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen, zu beurteilen.

(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs.3 über die Beschlußfähigkeit sind für die konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.

§ 18

§ 18 Beginn und Ende der Funktion als Personalvertreter

Die Funktion als Personalvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode – ausgenommen in Fällen des § 20 Abs.3 – oder durch Erlöschen gemäß § 19.

§ 19

§ 19 Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter

(1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit,

1. in der der Personalvertreter einer der in § 23 Abs.4 bezeichneten Personengruppen angehört;

2. einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit wegen

a) Karenzurlaubes,

b) Präsenz- oder Zivildienstes;

3. einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenpersonalvertreters oder jenes Ausschusses liegt, dem der Personalvertreter angehört;

4. einer Dienstenthebung (Suspendierung);

5. eines strafgerichtlichen Verfahrens;

6. der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

(2) In den Fällen des Abs.1 Z.1 und 4 kann der Dienststellenausschuß – wenn ein Zentralausschuß besteht, dieser – in begründeten Fällen, wenn es zur Aufrechterhaltung der Personalvertretung notwendig ist, beschließen, daß ein Personalvertreter seine Funktion weiter ausüben kann. Ist gegen einen Personalvertreter ein Disziplinarverfahren anhängig, so kann der Dienststellenausschuß, wenn kein Zentralausschuß besteht, beschließen, daß die Funktion des Personalvertreters ruht, wenn durch die weitere Ausübung der Funktion eine Beeinträchtigung der Interessen der Personalvertretung zu erwarten ist.

(3) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:

1. durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;

2. durch Verzicht;

3. durch eine Entscheidung gemäß § 40 Abs.4;

4. bei unentschuldigtem Fernbleiben an drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen, falls der Ausschuß, dem der Personalvertreter angehört, dies mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt;

5. durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenpersonalvertreters oder jenes Ausschusses liegt, dem der Personalvertreter angehört;

6. durch Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) Ruht oder erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an seine Stelle das von seiner Wählergruppe namhaft gemachte Ersatzmitglied. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder zurück.

(5) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter hat im Streitfall der Dienststellenausschuss, bei Bestehen eines Zentralausschusses dieser, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Beim Dienststellenpersonalvertreter entscheidet der aus der Dienststellenversammlung gebildete Wahlausschuss auf Antrag des Dienststellenpersonalvertreters oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Dienststellenversammlung.

(6) Ist ein Personalvertreter durch eine bereits länger als sechs Wochen dauernde Krankheit verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 20

§ 20 Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung

(1) Die Tätigkeit der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) sowie des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden.

(2) Vor Ablauf der im Abs.1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe jedoch, wenn:

1. die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) gewählt wurde, aufgelassen wird;

2. die Zahl der Mitglieder des Organs unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

3. der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

4. die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) beschließt (§ 7 Abs.3 Z.3);

5. die Personalvertreterversammlung die Auflösung des Zentralausschusses beschließt.

(3) Der jeweilige Ausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs.2 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl des neuen Dienststellenpersonalvertreters) weiter.

(4) Die Tätigkeit des einheitlichen Dienststellenausschusses (Dienststellenpersonalvertreters) gemäß § 6 Abs. 2 endet mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Dienststellenausschüsse. Sind die ursprünglichen Funktionsperioden unterschiedlich lang, so gilt der datumsmäßige späteste Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode eines Dienststellenausschusses (Dienststellenpersonalvertreters).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 21

§ 21 Neuwahl

Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode des Dienststellenausschusses, der Dienststellenpersonalvertreter und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 20 Abs.2 Z.2 bis 5 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode der anderen Organe binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.

Abschnitt III

Wahlen

§ 22

§ 22 Wahlperiode

Die Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) sowie – in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten – auch die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 23

§ 23 Aktives und passives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag seit mindestens einem Monat Bedienstete der Gemeinde sind.

(2) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen,

1. die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind;

2. über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 19.Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten Bedienstete der Gemeinde sind.

(4) Wählbar sind nicht:

1. Der Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes, Mitglieder des Stadtsenates, Stadtamts- und Magistratsdirektoren, Amtsvorstände und leitende Bedienstete, die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben, auf die sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) erstreckt;

2. Bedienstete, über die eine über einen Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer der Strafe;

3. Bedienstete während der Dauer einer Dienstenthebung;

4. Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit gemäß § 40 Abs.4 verfügt wurde.

§ 24

§ 24 Wahlausschüsse

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Dienststellenausschusses (eines Dienststellenpersonalvertreters) ist ein Dienststellenwahlausschuß, in jeder Gemeinde, in der ein Zentralausschuß besteht, auch ein Zentralwahlausschuß zu bilden. In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten kann der Zentralausschuß für zwei oder mehrere Dienststellen die Bildung eines gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses verfügen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, und der Zentralwahlausschuß sowie der gemeinsame Dienststellenwahlausschuß bestehen aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind von der Dienststellenversammlung, die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuß zu bestellen; in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sowie die Mitglieder des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses von der Personalvertreterversammlung zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse (des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses) sowie des Zentralwahlausschusses hat nach dem Stärkeverhältnis der in den Dienststellenausschüssen (in der Gesamtheit der vom gemeinsamen Dienststellenwahlausschuß betroffenen Dienststellenausschüsse) sowie im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen zu erfolgen. Ist nur ein Dienststellenpersonalvertreter zu wählen, so ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in der Dienststelle bei Bestellung der Mitglieder dieses Dienststellenwahlausschusses maßgebend. Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder obliegt diesen Wählergruppen.

(4) Die Mitglieder der Wahlausschüsse müssen als Personalvertreter wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Die Wahlausschüsse haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Wahlausschüsse bleiben bis zum ersten Zusammentritt der neubestellten Wahlausschüsse im Amt. § 18 und die Schutzbestimmungen gemäß § 42 gelten für die Mitglieder der Wahlausschüsse während ihrer Funktionsperiode sinngemäß.

(5) Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den jeweils zuständigen Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen als Personalvertreter wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des betreffenden Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind an der Anschlagtafel der Personalvertretung kundzumachen. Die erste Sitzung eines Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des jeweiligen Ausschusses einzuberufen.

(7) Die Bestimmungen der Abs.3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.

§ 25

§ 25 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zu einem Wahlausschuß

(1) Die Mitgliedschaft zu einem Wahlausschuß ruht

1. bei einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit wegen

a) Karenzurlaubes,

b) Präsenz- oder Zivildienstes;

2. während der Zeit der Dienstenthebung (Suspendierung);

3. während eines strafgerichtlichen Verfahrens.

(2) Die Mitgliedschaft zu einem Wahlausschuß erlischt

1. durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;

2. durch Verzicht;

3. durch eine Entscheidung gemäß § 40 Abs.4;

4. durch Ausscheiden aus dem Gemeindedienst.

(3) Ist gegen einen Personalvertreter ein Disziplinarverfahren anhängig, so kann der Dienststellenausschuß, wenn kein Zentralausschuß besteht, beschließen, daß die Funktion des Personalvertreters ruht, wenn durch die weitere Ausübung der Funktion eine Beeinträchtigung der Interessen der Personalvertretung zu erwarten ist.

(4) Für die Dauer des Ruhens oder Erlöschens der Funktion eines Mitgliedes tritt an die Stelle des Mitgliedes sein Ersatzmitglied.

(5) Über Ruhen und Erlöschen der Funktion als Mitglied eines Wahlausschusses hat im Streitfall der Dienststellenausschuss – wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser – von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen zu entscheiden.

(6) In Gemeinden, in denen weder ein Zentralausschuß noch ein Dienststellenausschuß besteht, hat die Dienststellenversammlung eine Entscheidung nach Abs.5 zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 26

§ 26 Wahlausschreibung, Stichtag

(1) Die Wahl der Personalvertreter ist vom Dienststellenwahlausschuß – wenn ein Zentralwahlausschuß besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages und des Stichtages spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Anschlagtafel der Personalvertretung kundzumachen.

(2) Stichtag ist der Tag, der sieben Wochen vor dem Wahltag liegt.

(3) Wenn die Wahl der Personalvertreter infolge von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder den COVID-19-Gesetzen des Bundes nicht entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 und des § 22 ausgeschrieben werden kann, sind die dort genannten Wahlausschüsse berechtigt, die Wahl abweichend von der in Abs. 1 festgelegten Frist und der in § 22 bestimmten Dauer der Wahlperiode auszuschreiben; in diesem Fall ist die Wahl längstens sieben Wochen nach Wegfall der im ersten Satz genannten Maßnahmen auszuschreiben. Hinsichtlich der Festlegung des Stichtages ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Fall des Abs. 3 verlängert sich die Wahlperiode gemäß § 22 bis zu dem von dem zuständigen Wahlausschuss kundgemachten Wahltag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020

§ 27

§ 27 Wählerlisten

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß – wenn ein Zentralwahlausschuß besteht, diesem – die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens sechs Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Die jeweiligen Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese an mindestens sieben Arbeitstagen zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten an der in der Kundmachung (§ 26) genannten Stelle aufzulegen.

(3) Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten und die Wählergruppen während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der jeweilige Wahlausschuss binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden hat.

(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 können die Wahlberechtigten und die Wählergruppen, die Einwendungen erhoben haben oder Personen, die von der Entscheidung betroffen sind, binnen zwei Arbeitstagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, die beim jeweiligen Wahlausschuss einzubringen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlagen beim Wahlausschuss zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014, LGBl. Nr. 102/2016

§ 28

§ 28 Wahlvorschläge, Wählergruppen

(1) Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und müssen von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein, wie Mitglieder in den jeweiligen Ausschuß zu wählen sind. Auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden auch Unterschriften von Wahlwerbern angerechnet.

(2) Der jeweilige Wahlausschuss prüft innerhalb von drei Tagen, ob die eingebrachten Wahlvorschläge den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entsprechen und erklärt sie in diesem Fall für gültig.

(3) Der jeweilige Wahlausschuss hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag zur Einsicht der Wahlberechtigten an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(4) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 29

§ 29 Zeit und Ort der Wahl

Die jeweiligen Wahlausschüsse haben spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ Zeiten und Orte der Wahl) zu bestimmen und an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 30

§ 30 Wahlhandlung, Wahlkommission

(1) Die Wahlausschüsse haben für den Wahlort (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ für die Wahlorte) eine Wahlkommission (eine „fliegende Wahlkommission“), bestehend aus fünf wahlberechtigten Bediensteten, entsprechend dem Stärkeverhältnis der Wählergruppen, die bei der letzten Wahl Mandate erreicht haben, zu bestellen, wobei die stärkste Fraktion den Vorsitzenden stellt. Für sämtliche Mitglieder der Wahlkommission (der „fliegenden Wahlkommission“) sind Ersatzmitglieder von den jeweiligen Wahlausschüssen zu bestellen.

(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, persönlich auszuüben und erfolgt mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel. Ist ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, sein Wahlrecht am festgelegten Wahlort auszuüben, kann er sein Wahlrecht mittels brieflicher Stimmabgabe ausüben. In der Wahlordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Grundsätze des persönlichen und geheimen Wahlrechtes gewahrt bleiben. In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses und eine Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses bzw. des Dienststellenpersonalvertreters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 31

§ 31 Feststellung des Ergebnisses der Wahl, Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1. Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

2. Als Wahlzahl gilt, wenn ein Personalvertreter zu wählen ist, die größte, wenn zwei Personalvertreter zu wählen sind, die zweitgrößte, wenn drei Personalvertreter zu wählen sind, die drittgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen und so weiter.

3. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalen zu berechnen.

(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.

(3) Die jeweiligen Wahlausschüsse haben die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich durch Anschlag an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.

(4) Wann und unter welchen Umständen eine Wahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts öffnen und die abgegebenen Stimmen den Wählergruppen zuordnen und die Gültigkeit der Stimmen feststellen kann, legt die Wahlordnung fest.

§ 32

§ 32 Zuteilung der Mandate im Zentralausschuß an die Wählergruppen in den Gemeinden mit bis zu 2000 Bediensteten

(1) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenden Stimmen entspricht. Die Bestimmungen der §§ 31 und 34 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralausschusses bekanntzugeben und kundzumachen.

(4) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 36 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33

§ 33 Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Zentralausschusses und Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten

(1) Die in den Dienststellen abgegebenen Wahlkuverts für den Zentralausschuß sind ungeöffnet zu sammeln, die Zahl der Wahlberechtigten und der abgegebenen Stimmen festzuhalten und unmittelbar nach Ende der Wahlhandlung dem Zentralwahlausschuß zu übermitteln.

(2) Der zuständige Zentralwahlausschuß hat bei der Feststellung des Ergebnisses der Wahl die §§ 31 und 34 sinngemäß anzuwenden.

§ 34

§ 34 Zuweisung der Mandate an die Bewerber, Ersatzmitglieder

(1) Die auf eine Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern dieser Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Gewählten sind von den jeweiligen Wahlausschüssen nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, so tritt das gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle.

(3) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt auf, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

§ 35

§ 35 Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis ist von den Wahlausschüssen durch Anschlag an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.

(2) Das Wahlergebnis ist von den Wahlausschüssen dem Bürgermeister, der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Steiermark, und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, soweit in der jeweiligen Gemeinde Bedienstete beschäftigt sind, die kammerumlagepflichtig sind, zu übermitteln.

§ 36

§ 36 Wahlanfechtung

Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Die Wahl ist nur, soweit sie für ungültig erklärt wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wiederholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 36a

§ 36a Verfahrensrecht

Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 37

§ 37 Wahlordnung

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen, wobei der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Steiermark – ein Anhörungsrecht zusteht.

Abschnitt IV

Rechte und Pflichten der Personalvertreter, Schutz der Personalvertreter und Bediensteten

§ 38

§ 38 Rechte und Pflichten der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht in dienstrechtlicher Hinsicht benachteiligt werden.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Den Personalvertretern ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.

(4) Auf Antrag des Dienststellenausschusses – besteht ein Zentralausschuß, auf dessen Antrag – sind vom Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 150 Bediensteten ein, in Gemeinden mit mehr als 700 Bediensteten zwei, in Gemeinden mit mehr als 3000 Bediensteten drei Personalvertreter und für je angefangene weitere 3000 Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung des Diensteinkommens dienstfrei zu stellen. Das Recht auf Nominierung von Personalvertretern für die Dienstfreistellung steht jenen Wählergruppen zu, die im Dienststellenausschuß – besteht ein Zentralausschuß, in diesem – zumindest ein Mandat besitzen. Die Zuweisung der Anzahl der Nominierungen an diese Wählergruppen hat nach dem Verhältnis ihrer Stärke im jeweiligen Ausschuß unter Zugrundelegung der auf ihren Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Der Dienststellenausschuß – besteht ein Zentralausschuß, dieser – ist an diese Nominierung bei seiner Antragstellung gebunden.

(5) Die dienstfreigestellten Personalvertreter dürfen in ihrer dienstlichen Laufbahn nicht geschmälert werden und sind dienstrechtlich so zu behandeln, als ob sie eine besonders verantwortliche Tätigkeit und Funktion im Dienst ausüben würden. Nach Beendigung ihrer Freistellung haben die Bediensteten Anspruch auf eine ihrem Dienstalter und ihrer dienstlichen Laufbahn entsprechende Dienstverwendung.

(6) Ist es auf Grund der Größe der Dienststelle für die Tätigkeit der Personalvertretung erforderlich, so kann der Dienstgeber über die in Abs.4 geregelte Anzahl der dienstfreizustellenden Personalvertreter hinaus sowie in Gemeinden mit bis zu 150 Bediensteten auf Ersuchen des jeweils zuständigen Organs der Personalvertretung weitere Personalvertreter ganz oder teilweise dienstfrei stellen.

§ 39

§ 39 Bildungsfreistellung

(1) Neben der Dienstfreistellung nach § 38 hat jedes Mitglied der Personalvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen vom Dienstgeber bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet werden oder von diesen überwiegend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.

(4) Der Personalvertreter hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und der Personalvertretung festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen der Personalvertretung sowie des betroffenen Personalvertreters andererseits zu berücksichtigen sind.

(5) Rückt ein Stellvertreter eines Personalvertreters in das Mandat dauernd nach, so hat er nur in diesem Ausmaß einen Anspruch gemäß Abs.1 und 2, als der ausgeschiedene Personalvertreter noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.

§ 40

§ 40 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Personalvertreter sowie die gemäß § 4 Abs.3 beigezogenen bzw. eingeladenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes sowie über alle Angelegenheiten, die im Interesse der Ziele der Personalvertretung und im Interesse der Bediensteten gelegen sind, verpflichtet.

(2) Die in Abs.1 genannten Personen sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs.1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Funktion als Personalvertreter.

(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Dienststellenausschuss – sofern ein Zentralausschuss besteht, dieser – sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Erlöschen der Funktion, so kann der Zentralausschuss – wenn ein solcher nicht besteht, der Dienststellenausschuss, dem der Personalvertreter zuletzt angehört hat – verfügen, dass dieser Bedienstete für eine bestimmte Zeit als Personalvertreter nicht wählbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 41

§ 41 Akteneinsicht

(1) Den Personalvertretern ist vom Dienstgeber (Dienststellenleiter) die Einsicht und Abschriftnahme (Kopie) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Welche Akten oder Aktenteile eines behördlichen Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen sind, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt, in eine Dienstbeurteilung oder in einen Disziplinarakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten und nur dem nach diesem Gesetz zur Vertretung zuständigen Personalvertreter gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016

§ 42

§ 42 Schutz der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter dürfen aus Anlaß der Ausübung ihres Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden. Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Ausübung des Mandates stehen, darf der Personalvertreter disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Eine Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern, die eine Ermessensentscheidung des Dienstgebers darstellt, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Zentralausschusses – wenn ein solcher nicht besteht, des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört bzw. angehört hat – möglich. Besteht weder ein Zentralausschuß noch ein Dienststellenausschuß, so ist die Zustimmung des zuständigen Wahlausschusses erforderlich. Für Personalvertreter, die Vertragsbedienstete sind, ist anstelle der Zustimmung des jeweiligen Ausschusses die Zustimmung des örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich. Eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder eine Verwendung in einer anderen Dienststelle bedarf auch der vorherigen Zustimmung des Betroffenen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, und für die Mitglieder der Wahlausschüsse vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis zum Abschluß des Wahlverfahrens.

§ 43

§ 43 Schutz der Rechte der Bediensteten

(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Durch Abs.1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

Abschnitt V

Finanzielles

§ 44

§ 44 Kostentragung des Aufwandes der Personalvertretung

(1) Den Zentralausschüssen, sofern diese nicht bestehen, den Dienststellenausschüssen, sind entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal im dafür zeitlich notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sämtliche Organe der Personalvertretung für den jeweiligen Bedarfsfall im notwendigen Umfang. Die Kosten der Errichtung und Instandhaltung der Räumlichkeiten und deren Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und der Heizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde. Hinsichtlich des Aufwandes der Personalvertretung sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Steiermark, sofern diese für die Erfüllung ihrer Personalvertreteraufgaben unbedingt erforderlich sind und die Kosten aus der Personalvertretungsumlage nicht gedeckt werden können. Die Bemessung der Reisekostenvergütung hat nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.Nr.133, i.d.F. BGBl.Nr.466/1991, nach der jeweiligen Einstufung des Personalvertreters zu erfolgen.

§ 45

§ 45 Personalvertretungsumlage

(1) Die Personalvertretung ist berechtigt, Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu errichten und zu erhalten sowie diesbezügliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterstützen. Zu diesem Zweck und zur Deckung der nicht gemäß § 44 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung ist von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage einzuheben. Sie beträgt monatlich 0,2 Prozent des jeweiligen Monatsgehaltes. Die Personalvertretungsumlage kann mit Beschluß der Dienststellenversammlung, bei Bestehen mehrerer Dienststellenversammlungen durch gleichlautende Beschlüsse auf 0,5 Prozent angehoben werden. Hiezu bedarf es der Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten kommt dieses Recht der Personalvertreterversammlung zu.

(2) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzubehalten und an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

§ 46

§ 46 Personalvertretungsfonds

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 45 Abs.1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß, besteht dieser nicht, dem Dienststellenausschuß bzw. dem Dienststellenpersonalvertreter. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist je nach der Zuständigkeit für die Verwaltung der Vorsitzende des Zentralausschusses bzw. des Dienststellenausschusses sowie der Dienststellenpersonalvertreter. Bei Verhinderung der vorgenannten Personalvertreter vertritt den Personalvertretungsfonds der jeweilige Stellvertreter der vorgenannten Personalvertreter.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 45 Abs.1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Dienststellenversammlung, bei Gemeinden mit über 2000 Bediensteten die Personalvertreterversammlung, mindestens zwei, höchstens fünf Rechnungsprüfer und Stellvertreter auf die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses bzw. des Zentralausschusses nach dem Verhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu bestellen, wobei § 31 Abs.1 und 2 sinngemäß Anwendung findet. Die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter dürfen nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Dienststellenausschusses bzw. Zentralausschusses durch Verzicht und durch Eintreten eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt. In diesem Falle ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu bestellen.

Abschnitt Va

Aufsicht

§ 46a

§ 46a Aufsicht über die Personalvertretung

(1) Die Personalvertretung untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat

1. gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung aufzuheben und

2. bei dauernder gröblicher Pflichtverletzung

a) ein Organ der Personalvertretung aufzulösen oder

b) ein Mitglied derselben der Funktion zu entheben.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, oder von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Abschnitt VI

Gemeinderätliche Personalkommissionen

§ 47

§ 47 Zusammensetzung, Wahl

(1) In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß besteht, ist eine gemeinderätliche Personalkommission einzurichten.

(2) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht:

- bis 100 Dienstnehmer aus 3 Dienstgebervertretern und 2 Dienstnehmervertretern,

- von 101 bis 2000 Dienstnehmer aus 5 Dienstgebervertretern und 4 Dienstnehmervertretern,

- über 2000 Dienstnehmer aus 9 Dienstgebervertretern und 8 Dienstnehmervertretern.

Die Dienstgebervertreter sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode, entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, aus seiner Mitte nach den für die Wahl von Ausschüssen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu wählen. Die Dienstnehmervertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung entsprechend dem Verhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen vom Dienststellenausschuß – besteht ein Zentralausschuß, von diesem – namhaft zu machen, wobei § 31 Abs.1 und 2 sinngemäß Anwendung findet. Die Dienstnehmervertreter müssen Bedienstete der Gemeinde sein und für die Organe der Personalvertretung wählbar sein.

(3) Für jedes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission ist sowohl für die Dienstgebervertreter als auch für die Dienstnehmervertreter ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Die Bildung und Konstituierung der gemeinderätlichen Personalkommission ist vom Bürgermeister vorzunehmen.

(5) Die Dienstgebervertreter und die Dienstnehmervertreter bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Vorzeitig scheiden die Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter durch Verzicht, die Dienstgebervertreter mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Dienstnehmervertreter mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer einen Verweis übersteigenden Disziplinarstrafe aus.

(6) Die Mitgliedschaft des Dienstnehmervertreters ruht

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs.1 und 2;

2. während einer Enthebung vom Dienst;

3. bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

Anstelle des ausgeschlossenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Bei Ruhen der Mitgliedschaft tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.

(7) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt aus dem Kreise der Dienstgebervertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 48

§ 48 Sitzungen

(1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuberufen. Die Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Dienstgeber- oder Dienstnehmervertreter verlangt wird.

(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.

(3) Der Stadtamtsdirektor (Amtsvorstand) bzw. der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Die Leiter der Dienststellen und andere Beamte können den Beratungen der gemeinderätlichen Personalkommission zur Auskunftserteilung beigezogen werden, des weiteren können von den städtischen Dienststellen hinsichtlich der bei der gemeinderätlichen Personalkommission anhängigen Verhandlungsgegenstände über den Bürgermeister schriftliche Auskünfte verlangt werden.

(4) Die Dienstnehmervertreter haben dem Dienststellenausschuß – bei Bestehen eines Zentralausschusses diesem – über die Ergebnisse der Beratung und der Beschlußfassung Bericht zu erstatten. Hinsichtlich dieser Mitteilungen ist § 40 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet die Sitzung, leitet die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.

(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat:

1. den Tag der Sitzung;

2. die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen;

3. die Beratungsgegenstände;

4. die gefaßten Beschlüsse.

Das Protokoll ist von einem vom Vorsitzenden bestimmten Bediensteten zu führen. Es ist vom Vorsitzführenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

§ 49

§ 49 Wirkungsbereich

Soweit mit der Personalvertretung keine Einigung erzielt wurde, obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Vorberatung aller an Gemeinderat und Stadtsenat gestellten Anträge, sofern sie allgemeine Maßnahmen in Durchführung der Gesetze, Verordnungen und Gemeinderatsbeschlüsse über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerschutz oder allgemeine, den Dienstbetrieb betreffende Vorschriften (z. B. Geschäftsordnungen, Satzungen, Dienst- und Betriebsvorschriften) zum Gegenstand haben, sowie die Vorberatung gemäß §§ 10, 11 und 14.

§ 50

§ 50 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1) Die gemeinderätliche Personalkommission kann gültige Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens je die Hälfte der Dienstgebervertreter und der Dienstnehmervertreter anwesend ist.

(2) Die gemeinderätliche Personalkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat auch der Vorsitzende seine Stimme abzugeben. Wird keine Einigung erzielt, ist die Auffassung der Dienstnehmervertreter dem zuständigen Organ des Dienstgebers, welches endgültig entscheidet, schriftlich mit einer kurzen Begründung mitzuteilen.

(3) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten ist für die Zeit der Gemeinderatsferien aus der Mitte der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ausschuß zu wählen. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden bzw. aus dessen Stellvertreter und sechs Mitgliedern (Stellvertretern), wovon je drei dem Kreise der dem Gemeinderat angehörigen Mitglieder und dem Kreise der aus dem Stande der Bediensteten der Stadt ernannten Mitglieder zu entnehmen sind.

(4) Kommt ein gültiger Beschluß innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so entscheidet das zuständige Organ des Dienstgebers endgültig.

Abschnitt VII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 51

§ 51 Erstmalige Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter)

(1) Für die erstmalige Wahl sind in allen Gemeinden, in denen eine Personalvertretung nach diesem Gesetz zu wählen ist, bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer – bei seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Dienstnehmer – Dienststellenversammlungen einzuberufen. In diesen Dienststellenversammlungen führt der Einberufende den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der jeweils nächstälteste Dienstnehmer.

(2) In den Dienststellenversammlungen sind über Vorschlag der Bediensteten die gemäß § 24 Abs.3 dieses Gesetzes vorgesehenen Mitglieder der Wahlausschüsse zu bestellen. § 24 Abs.3 zweiter und dritter Satz finden keine Anwendung.

(3) Die Wahlausschüsse haben die Wahl nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben, vorzubereiten und durchzuführen.

(4) Die erstmalige Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) und des Zentralausschusses in der Stadt Graz sind von dem nach den „Vorschriften über die Vertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt Graz“ eingerichteten Zentralausschuß auszuschreiben. Desgleichen obliegt diesem Zentralausschuß die Bestellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Wahlausschüsse.

§ 52

§ 52 Betriebliche Vertretungen, Betriebsvereinbarungen

Betriebliche Vertretungen der Bediensteten bleiben bis zur erstmaligen Wahl der Personalvertretungen gemäß Artikel III des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl.Nrt.350/1981, in Funktion.

§ 53

§ 53 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 53a

§ 53a Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;

2. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020;

3. Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;

4. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014, LGBl. Nr. 102/2016, LGBl. Nr. 35/2020

§ 53b

§ 53b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 58/2014

Die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren gilt bereits für Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 58/2014 in Funktion sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014

§ 54

§ 54 Inkrafttreten von Novellen

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 38 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.

(2) Die Einfügung des Abschnitts Va durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010 , in Kraft.

(3) Die Änderung des § 1 Abs. 3, der §§ 6, 22 und 27 Abs. 4, des § 29, der Überschrift des § 30, des § 30 Abs. 1 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des letzten Satzes in § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 2, des § 20 Abs. 4, des Wortes in § 27 Abs. 3, der §§ 53a und 53b durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juni 2014 , in Kraft.

(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 102/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 5, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2 bis 4, § 36, § 36a, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3 und § 53a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016 , in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten § 26 Abs. 3 und 4 und § 53a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 58/2014, LGBl. Nr. 102/2016, LGBl. Nr. 35/2020