(1) Die Tätigkeit der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) sowie des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden.
(2) Vor Ablauf der im Abs.1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe jedoch, wenn:
1. die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) gewählt wurde, aufgelassen wird;
2. die Zahl der Mitglieder des Organs unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
3. der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
4. die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) beschließt (§ 7 Abs.3 Z.3);
5. die Personalvertreterversammlung die Auflösung des Zentralausschusses beschließt.
(3) Der jeweilige Ausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) führt nach Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs.2 die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses (bis zur Wahl des neuen Dienststellenpersonalvertreters) weiter.
(4) Die Tätigkeit des einheitlichen Dienststellenausschusses (Dienststellenpersonalvertreters) gemäß § 6 Abs. 2 endet mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Dienststellenausschüsse. Sind die ursprünglichen Funktionsperioden unterschiedlich lang, so gilt der datumsmäßige späteste Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsperiode eines Dienststellenausschusses (Dienststellenpersonalvertreters).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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