(1) Das Wahlergebnis ist von den Wahlausschüssen durch Anschlag an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.
(2) Das Wahlergebnis ist von den Wahlausschüssen dem Bürgermeister, der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Steiermark, und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, soweit in der jeweiligen Gemeinde Bedienstete beschäftigt sind, die kammerumlagepflichtig sind, zu übermitteln.
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