(1) Dienststellen sind die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige Einheit bilden, sowie Betriebe der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Bedienstete, die nach dem Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 54/2003, einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen sind, werden eigene Dienststellen eingerichtet, wenn die Anzahl der dem jeweiligen Rechtsträger zugewiesenen Bediensteten mindestens fünf beträgt.
(2) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, die eine organisatorische, betriebstechnische oder lokale Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a bis c eingerichtet werden. Voraussetzungen für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personellen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Errichtung eigener Organe für Teile von Dienststellen ist nur zulässig, wenn jedem Teil mindestens 21 Bedienstete angehören.
(3) Eine Verfügung nach Abs.2 hat der Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse zu treffen. Besteht nur ein Dienststellenausschuß, so kommt diesem die Berechtigung zu, eine Verfügung nach Abs.2 zu erlassen.
(4) Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung nach Abs.2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.
(5) Jede Verfügung nach Abs.2 ist bei den betroffenen Dienststellen in geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten sind jedenfalls jenen Dienststellen zuzuordnen, in denen die Wahrung der Interessen der Bediensteten der zugeordneten Dienststellen gewährleistet ist. Ist eine Dienststelleneinteilung nach dieser Bestimmung nicht möglich, gilt die Gesamtheit der Bediensteten als eine Dienststelle.
(7) In jeder Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes hat der Dienstgeber an einer für alle Bediensteten zugänglichen Stelle eine Anschlagtafel für Kundmachungen der Personalvertretung anzubringen, die mit der Aufschrift „Personalvertretung“ zu kennzeichnen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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