(1) Wird eine Dienststelle mit mindestens fünf Bediensteten neu geschaffen, so hat – sofern nicht eine Verfügung nach § 5 Abs.2 getroffen wird – der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) – besteht ein Zentralausschuß, dieser – binnen zwölf Wochen die Wahl des neuen Dienststellenausschusses (des neuen Dienststellenpersonalvertreters) für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode der Personalvertretung auszuschreiben und einen Wahlausschuß zu bestellen. Für diesen Wahlausschuß gilt § 24 sinngemäß.
(2) Werden Dienststellen oder Dienststellenteile – etwa bei umfangreichen Organisationsänderungen – zusammengeschlossen, so bilden die Mitglieder der bisherigen Dienststellenausschüsse (der Zentralausschüsse) ein einheitliches Personalvertretungsorgan der Bedienstetenschaft (einheitlicher Dienststellenausschuss, einheitlicher Zentralausschuss). Der einheitliche Dienststellenausschuss (Zentralausschuss) hat sich unverzüglich zu konstituieren, wobei die Einberufung durch den Vorsitzenden eines der bisherigen Dienststellenausschüsse (Zentralausschüsse) zu erfolgen hat. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Dienststellenausschusses (Zentralausschusses), der die größere Zahl von Bediensteten vertritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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