(1) Die Personalvertreter dürfen aus Anlaß der Ausübung ihres Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden. Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Ausübung des Mandates stehen, darf der Personalvertreter disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Eine Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern, die eine Ermessensentscheidung des Dienstgebers darstellt, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Zentralausschusses – wenn ein solcher nicht besteht, des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört bzw. angehört hat – möglich. Besteht weder ein Zentralausschuß noch ein Dienststellenausschuß, so ist die Zustimmung des zuständigen Wahlausschusses erforderlich. Für Personalvertreter, die Vertragsbedienstete sind, ist anstelle der Zustimmung des jeweiligen Ausschusses die Zustimmung des örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich. Eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle oder eine Verwendung in einer anderen Dienststelle bedarf auch der vorherigen Zustimmung des Betroffenen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, und für die Mitglieder der Wahlausschüsse vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis zum Abschluß des Wahlverfahrens.
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