(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände schriftlich mindestens viermal jährlich einzuberufen. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine sofortige Einberufung zulässig. Der Vorsitzende hat den Ausschuß innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und im Falle seiner Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied und bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten.
(2) Das zu einer Sitzung eines Ausschusses einberufene Mitglied hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom jeweiligen Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Gültige Beschlüsse im Ausschuß können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesem die Vorbereitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten oder bestimmter Einzelangelegenheiten übertragen. Die Abs.1 bis 6 sind auf die Unterausschüsse sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Ausschuß kann durch Beschluß einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben auch einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung (Geschäftsordnung) sind unter Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Steiermark, durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
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