(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag seit mindestens einem Monat Bedienstete der Gemeinde sind.
(2) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen,
1. die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind;
2. über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
(3) Wählbar sind die wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 19.Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten Bedienstete der Gemeinde sind.
(4) Wählbar sind nicht:
1. Der Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes, Mitglieder des Stadtsenates, Stadtamts- und Magistratsdirektoren, Amtsvorstände und leitende Bedienstete, die maßgeblichen Einfluß auf Personalangelegenheiten haben, auf die sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) erstreckt;
2. Bedienstete, über die eine über einen Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer der Strafe;
3. Bedienstete während der Dauer einer Dienstenthebung;
4. Bedienstete, deren Ausschluß von der Wählbarkeit gemäß § 40 Abs.4 verfügt wurde.
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