(1) Den Zentralausschüssen, sofern diese nicht bestehen, den Dienststellenausschüssen, sind entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung und das zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten notwendige Personal im dafür zeitlich notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für sämtliche Organe der Personalvertretung für den jeweiligen Bedarfsfall im notwendigen Umfang. Die Kosten der Errichtung und Instandhaltung der Räumlichkeiten und deren Einrichtung, die Kosten der Beleuchtung und der Heizung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, sowie die Kosten für die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Drucksorten trägt die Gemeinde. Hinsichtlich des Aufwandes der Personalvertretung sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes Steiermark, sofern diese für die Erfüllung ihrer Personalvertreteraufgaben unbedingt erforderlich sind und die Kosten aus der Personalvertretungsumlage nicht gedeckt werden können. Die Bemessung der Reisekostenvergütung hat nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.Nr.133, i.d.F. BGBl.Nr.466/1991, nach der jeweiligen Einstufung des Personalvertreters zu erfolgen.
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