(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Dienststellenversammlung eingerichtet, ist zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß zu bilden.
(2) Der Zentralausschuß setzt sich in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus fünf Mitgliedern zusammen. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet.
(3) Der Zentralausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter) auf die Dauer der Funktionsperiode, gerechnet vom Tag der Wahl der Dienststellenausschüsse (der Dienststellenpersonalvertreter), gebildet. Verzichtet ein Mitglied des Zentralausschusses auf sein Mandat im Dienststellenausschuß (als Dienststellenpersonalvertreter), so bleibt es dennoch Mitglied des Zentralausschusses. An seine Stelle im Dienststellenausschuß rückt ein Ersatzmitglied nach.
(4) Bei der Zusammensetzung ist auf die einzelnen Dienststellen, Berufsgruppen, Verwendungsgruppen und den Anteil der weiblichen Bediensteten Bedacht zu nehmen. Aus diesem Kreis sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
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