(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß – wenn ein Zentralwahlausschuß besteht, diesem – die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens sechs Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die jeweiligen Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese an mindestens sieben Arbeitstagen zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten an der in der Kundmachung (§ 26) genannten Stelle aufzulegen.
(3) Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten und die Wählergruppen während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der jeweilige Wahlausschuss binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden hat.
(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 können die Wahlberechtigten und die Wählergruppen, die Einwendungen erhoben haben oder Personen, die von der Entscheidung betroffen sind, binnen zwei Arbeitstagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben, die beim jeweiligen Wahlausschuss einzubringen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlagen beim Wahlausschuss zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014, LGBl. Nr. 102/2016
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