(1) Die Organe der Personalvertretung sind:
a) die Dienststellenversammlung,
b) der Dienststellenpersonalvertreter,
c) der Dienststellenausschuß,
d) der Zentralausschuß,
e) der Dienststellenwahlausschuß bzw. der Wahlausschuß für den Dienststellenpersonalvertreter,
f) der Zentralwahlausschuß,
g) die Personalvertreterversammlung in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten.
(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder des Zentralausschusses bzw. des Dienststellenausschusses, die Dienststellenpersonalvertreter sowie die Mitglieder der Wahlausschüsse.
(3) Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung Vertreter von gesetzlichen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen (z. B. Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) oder fachkundige Bedienstete einladen. Diese sind an die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 40 gebunden.
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