(1) Zur Vertretung der Bediensteten, die eine Dienststellenversammlung bilden, sind Personalvertreter zu wählen. Die Anzahl beträgt für:
5 – 15 Bedienstete 1
16 – 50 Bedienstete 3
51 – 100 Bedienstete 5
Bei mehr als hundert Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Personalvertreter für je weitere hundert Bedienstete um einen. Bruchteile von hundert werden voll gerechnet. Mindestens drei Personalvertreter bilden einen Dienststellenausschuß. Hat die Dienststellenversammlung nur einen Personalvertreter zu wählen, so übt dieser die Funktion des Dienststellenpersonalvertreters aus.
(2) für die Feststellung der Anzahl der Bediensteten ist der Stichtag (§ 26) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten während der Funktionsperiode ist auf die Anzahl der Personalvertreter während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.
(3) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters) erstreckt sich auf die Bediensteten, die der Dienststellenversammlung angehören, für die der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) besteht.
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