Betriebliche Vertretungen der Bediensteten bleiben bis zur erstmaligen Wahl der Personalvertretungen gemäß Artikel III des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl.Nrt.350/1981, in Funktion.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise