(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. Wurde für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsam ein Organ der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet der jeweilige Teil der Bediensteten dieser Dienststelle jeweils eine Dienststellenversammlung.
(2) Der Wirkungsbereich einer Dienststellenversammlung erstreckt sich auf die ihr angehörenden Bediensteten.
(3) Der Dienststellenversammlung obliegen:
1. die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden Bediensteten betreffende Angelegenheiten;
2. die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters);
3. die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (des Dienststellenpersonalvertreters);
4. die Bestellung der Wahlausschüsse für die Wahl des Dienststellenausschusses und des Dienststellenpersonalvertreters;
5. die Wahl der Rechnungsprüfer bei Gemeinden unter 2000 Bediensteten;
6. die Beschlußfassung über die Erhöhung der Personalvertretungsumlage;
7. die Stellung von Anträgen an den Dienststellenausschuß (den Dienststellenpersonalvertreter).
(4) In Gemeinden, in denen eine Personalvertreterversammlung besteht, nimmt diese die Aufgaben gemäß Abs.3 Z.1, 5 und 6 wahr.
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