(1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit,
1. in der der Personalvertreter einer der in § 23 Abs.4 bezeichneten Personengruppen angehört;
2. einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit wegen
a) Karenzurlaubes,
b) Präsenz- oder Zivildienstes;
3. einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenpersonalvertreters oder jenes Ausschusses liegt, dem der Personalvertreter angehört;
4. einer Dienstenthebung (Suspendierung);
5. eines strafgerichtlichen Verfahrens;
6. der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
(2) In den Fällen des Abs.1 Z.1 und 4 kann der Dienststellenausschuß – wenn ein Zentralausschuß besteht, dieser – in begründeten Fällen, wenn es zur Aufrechterhaltung der Personalvertretung notwendig ist, beschließen, daß ein Personalvertreter seine Funktion weiter ausüben kann. Ist gegen einen Personalvertreter ein Disziplinarverfahren anhängig, so kann der Dienststellenausschuß, wenn kein Zentralausschuß besteht, beschließen, daß die Funktion des Personalvertreters ruht, wenn durch die weitere Ausübung der Funktion eine Beeinträchtigung der Interessen der Personalvertretung zu erwarten ist.
(3) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:
1. durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;
2. durch Verzicht;
3. durch eine Entscheidung gemäß § 40 Abs.4;
4. bei unentschuldigtem Fernbleiben an drei aufeinanderfolgenden Ausschußsitzungen, falls der Ausschuß, dem der Personalvertreter angehört, dies mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt;
5. durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenpersonalvertreters oder jenes Ausschusses liegt, dem der Personalvertreter angehört;
6. durch Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Ruht oder erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an seine Stelle das von seiner Wählergruppe namhaft gemachte Ersatzmitglied. Fällt der Grund des Ruhens der Funktion weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder zurück.
(5) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter hat im Streitfall der Dienststellenausschuss, bei Bestehen eines Zentralausschusses dieser, auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Beim Dienststellenpersonalvertreter entscheidet der aus der Dienststellenversammlung gebildete Wahlausschuss auf Antrag des Dienststellenpersonalvertreters oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Dienststellenversammlung.
(6) Ist ein Personalvertreter durch eine bereits länger als sechs Wochen dauernde Krankheit verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise