§ 29 § 29 — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Abschnitt III Wahlen
§ 29 § 29
Rückverweise
Die jeweiligen Wahlausschüsse haben spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl (im Falle der Einrichtung „fliegender Wahlkommissionen“ Zeiten und Orte der Wahl) zu bestimmen und an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
Keine Ergebnisse gefunden