(1) Dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) steht das Recht auf Information, Stellungnahme und Antragstellung in bezug auf geplante wirtschaftliche Maßnahmen zu, durch die die Organisation oder der Aufgabenbereich von Dienststellen, die Anzahl der Dienstposten oder die bestehenden Arbeitsmethoden wesentlich geändert werden. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
1. Zuerkennung oder Aberkennung der Eigenschaft einer Unternehmung oder eines Betriebes;
2. Änderung einer Unternehmung oder eines Betriebes durch Angliederung eines neuen Betriebszweiges oder Auflassung eines Betriebszweiges;
3. Beteiligungen der Unternehmungen oder deren Auflassung;
4. Erstellung der Wirtschaftspläne der Unternehmungen;
5. Errichtung, Zu- und Umbau oder Schließung einer Krankenanstalt oder eines Pflegeheimes.
(2) Der Dienstgeber hat das zuständige Organ der Personalvertretung über die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs.1 ehemöglichst zu informieren und sich auf Verlangen mit diesem zu beraten.
(3) Dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) sind, wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, der Voranschlag und der Rechnungsabschluß der Gemeinde, sowie die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen zum Zeitpunkt der Auflage zur öffentlichen Einsicht vor der Genehmigung durch den Gemeinderat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
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