(1) In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß besteht, ist eine gemeinderätliche Personalkommission einzurichten.
(2) Die gemeinderätliche Personalkommission besteht:
- bis 100 Dienstnehmer aus 3 Dienstgebervertretern und 2 Dienstnehmervertretern,
- von 101 bis 2000 Dienstnehmer aus 5 Dienstgebervertretern und 4 Dienstnehmervertretern,
- über 2000 Dienstnehmer aus 9 Dienstgebervertretern und 8 Dienstnehmervertretern.
Die Dienstgebervertreter sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode, entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, aus seiner Mitte nach den für die Wahl von Ausschüssen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu wählen. Die Dienstnehmervertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung entsprechend dem Verhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen vom Dienststellenausschuß – besteht ein Zentralausschuß, von diesem – namhaft zu machen, wobei § 31 Abs.1 und 2 sinngemäß Anwendung findet. Die Dienstnehmervertreter müssen Bedienstete der Gemeinde sein und für die Organe der Personalvertretung wählbar sein.
(3) Für jedes Mitglied der gemeinderätlichen Personalkommission ist sowohl für die Dienstgebervertreter als auch für die Dienstnehmervertreter ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) Die Bildung und Konstituierung der gemeinderätlichen Personalkommission ist vom Bürgermeister vorzunehmen.
(5) Die Dienstgebervertreter und die Dienstnehmervertreter bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Vorzeitig scheiden die Dienstgeber- und die Dienstnehmervertreter durch Verzicht, die Dienstgebervertreter mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat, die Dienstnehmervertreter mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, mit der Versetzung in den Ruhestand oder mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer einen Verweis übersteigenden Disziplinarstrafe aus.
(6) Die Mitgliedschaft des Dienstnehmervertreters ruht
1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs.1 und 2;
2. während einer Enthebung vom Dienst;
3. bei Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
Anstelle des ausgeschlossenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Bei Ruhen der Mitgliedschaft tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.
(7) Die gemeinderätliche Personalkommission wählt aus dem Kreise der Dienstgebervertreter einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die gemeinderätliche Personalkommission, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
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