(1) In Gemeinden mit mehr als 2000 Bediensteten ist vom Vorsitzenden des Zentralausschusses bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Personalvertreterversammlung sämtlicher Personalvertreter spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände einzuberufen. Die Einberufung hat durch Kundmachung an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen oder durch schriftliche Verständigung der Personalvertreter zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit ist eine sofortige Einberufung mündlich oder telefonisch zulässig. Eine Personalvertreterversammlung ist ferner binnen drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Personalvertreter unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Personalvertreterversammlung obliegen:
1. die Entgegennahme und Erörterung von Berichten;
2. die Beschlußfassung über die Bestellung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter);
3. die Beschlußfassung über die gemeinsame Auflösung des Zentralausschusses;
4. die Bestellung des Zentralwahlausschusses sowie des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist zur Beschlußfassung in der Personalvertreterversammlung die Anwesenheit mindestens der Hälfte der gewählten Personalvertreter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle des Abs.2 Z.3 ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der gewählten Personalvertreter erforderlich und bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
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