§ 53 § 53 — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Abschnitt VII Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 53 § 53
Rückverweise
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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