(1) Die Wahl der Personalvertreter ist vom Dienststellenwahlausschuß – wenn ein Zentralwahlausschuß besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages und des Stichtages spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Anschlagtafel der Personalvertretung kundzumachen.
(2) Stichtag ist der Tag, der sieben Wochen vor dem Wahltag liegt.
(3) Wenn die Wahl der Personalvertreter infolge von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder den COVID-19-Gesetzen des Bundes nicht entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 und des § 22 ausgeschrieben werden kann, sind die dort genannten Wahlausschüsse berechtigt, die Wahl abweichend von der in Abs. 1 festgelegten Frist und der in § 22 bestimmten Dauer der Wahlperiode auszuschreiben; in diesem Fall ist die Wahl längstens sieben Wochen nach Wegfall der im ersten Satz genannten Maßnahmen auszuschreiben. Hinsichtlich der Festlegung des Stichtages ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Fall des Abs. 3 verlängert sich die Wahlperiode gemäß § 22 bis zu dem von dem zuständigen Wahlausschuss kundgemachten Wahltag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020
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