(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht in dienstrechtlicher Hinsicht benachteiligt werden.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Personalvertretern ist unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
(4) Auf Antrag des Dienststellenausschusses – besteht ein Zentralausschuß, auf dessen Antrag – sind vom Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 150 Bediensteten ein, in Gemeinden mit mehr als 700 Bediensteten zwei, in Gemeinden mit mehr als 3000 Bediensteten drei Personalvertreter und für je angefangene weitere 3000 Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung des Diensteinkommens dienstfrei zu stellen. Das Recht auf Nominierung von Personalvertretern für die Dienstfreistellung steht jenen Wählergruppen zu, die im Dienststellenausschuß – besteht ein Zentralausschuß, in diesem – zumindest ein Mandat besitzen. Die Zuweisung der Anzahl der Nominierungen an diese Wählergruppen hat nach dem Verhältnis ihrer Stärke im jeweiligen Ausschuß unter Zugrundelegung der auf ihren Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen zu erfolgen. Der Dienststellenausschuß – besteht ein Zentralausschuß, dieser – ist an diese Nominierung bei seiner Antragstellung gebunden.
(5) Die dienstfreigestellten Personalvertreter dürfen in ihrer dienstlichen Laufbahn nicht geschmälert werden und sind dienstrechtlich so zu behandeln, als ob sie eine besonders verantwortliche Tätigkeit und Funktion im Dienst ausüben würden. Nach Beendigung ihrer Freistellung haben die Bediensteten Anspruch auf eine ihrem Dienstalter und ihrer dienstlichen Laufbahn entsprechende Dienstverwendung.
(6) Ist es auf Grund der Größe der Dienststelle für die Tätigkeit der Personalvertretung erforderlich, so kann der Dienstgeber über die in Abs.4 geregelte Anzahl der dienstfreizustellenden Personalvertreter hinaus sowie in Gemeinden mit bis zu 150 Bediensteten auf Ersuchen des jeweils zuständigen Organs der Personalvertretung weitere Personalvertreter ganz oder teilweise dienstfrei stellen.
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