(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
2. Als Wahlzahl gilt, wenn ein Personalvertreter zu wählen ist, die größte, wenn zwei Personalvertreter zu wählen sind, die zweitgrößte, wenn drei Personalvertreter zu wählen sind, die drittgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen und so weiter.
3. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalen zu berechnen.
(2) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Wahlausschusses zu ziehen ist.
(3) Die jeweiligen Wahlausschüsse haben die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich durch Anschlag an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen.
(4) Wann und unter welchen Umständen eine Wahlkommission die bei ihr abgegebenen Wahlkuverts öffnen und die abgegebenen Stimmen den Wählergruppen zuordnen und die Gültigkeit der Stimmen feststellen kann, legt die Wahlordnung fest.
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