(1) Dem Zentralausschuß obliegen:
1. die beratende Mitwirkung bei Änderungen und Ergänzungen der geltenden dienstrechtlichen Vorschriften durch den Dienstgeber und sonstigen allgemeinen Dienstanweisungen. Sofern solche Änderungen und Ergänzungen nur für die jeweilige Dienststellenversammlung von Interesse sind, kann er den betreffenden Dienststellenausschuß (den Dienststellenpersonalvertreter) delegieren;
2. die Namhaftmachung von Personalvertretern für die dienstrechtlich vorgesehenen Kommissionen oder Ausschüsse;
3. die Mitwirkung in Kommissionen und Ausschüssen, die in bestimmten, die Bediensteten betreffenden Angelegenheiten von Dienstgebervertretern und Dienstnehmervertretern gebildet werden;
4. die Wahrnehmung der in § 10 Abs.2, 6 und 9 geregelten Angelegenheiten. Die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs.3, 4, 5, 8 und 12 sind sinngemäß anzuwenden;
5. die Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses, ausgenommen in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten.
(2) Der Zentralausschuß hat in den Angelegenheiten gemäß Abs.1 Z.4 das Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) herzustellen.
(3) Dem Zentralausschuß steht weiters das Mitwirkungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 11 neben dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) zu.
(4) Die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Steiermark, ist berechtigt, zu allen Sitzungen des Zentralausschusses Vertreter zu entsenden, die mit beratender Stimme teilnehmen.
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