(1) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenden Stimmen entspricht. Die Bestimmungen der §§ 31 und 34 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralausschusses bekanntzugeben und kundzumachen.
(4) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 36 ist sinngemäß anzuwenden.
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