(1) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuberufen. Die Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Drittel der Dienstgeber- oder Dienstnehmervertreter verlangt wird.
(2) Die Sitzungen der gemeinderätlichen Personalkommission sind nicht öffentlich.
(3) Der Stadtamtsdirektor (Amtsvorstand) bzw. der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Die Leiter der Dienststellen und andere Beamte können den Beratungen der gemeinderätlichen Personalkommission zur Auskunftserteilung beigezogen werden, des weiteren können von den städtischen Dienststellen hinsichtlich der bei der gemeinderätlichen Personalkommission anhängigen Verhandlungsgegenstände über den Bürgermeister schriftliche Auskünfte verlangt werden.
(4) Die Dienstnehmervertreter haben dem Dienststellenausschuß – bei Bestehen eines Zentralausschusses diesem – über die Ergebnisse der Beratung und der Beschlußfassung Bericht zu erstatten. Hinsichtlich dieser Mitteilungen ist § 40 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet die Sitzung, leitet die Beratung und Abstimmung und schließt die Sitzung.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls folgendes zu enthalten hat:
1. den Tag der Sitzung;
2. die anwesenden Mitglieder und die sonstigen anwesenden Personen;
3. die Beratungsgegenstände;
4. die gefaßten Beschlüsse.
Das Protokoll ist von einem vom Vorsitzenden bestimmten Bediensteten zu führen. Es ist vom Vorsitzführenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
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