(1) Die auf eine Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern dieser Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
(2) Die Gewählten sind von den jeweiligen Wahlausschüssen nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, so tritt das gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle.
(3) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen zum selben Organ der Personalvertretung genannt ist, als mehrfach gewählt auf, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Wahlvorschlägen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise