(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Dienststellenausschusses (eines Dienststellenpersonalvertreters) ist ein Dienststellenwahlausschuß, in jeder Gemeinde, in der ein Zentralausschuß besteht, auch ein Zentralwahlausschuß zu bilden. In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten kann der Zentralausschuß für zwei oder mehrere Dienststellen die Bildung eines gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses verfügen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, und der Zentralwahlausschuß sowie der gemeinsame Dienststellenwahlausschuß bestehen aus fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
(3) Die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind von der Dienststellenversammlung, die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuß zu bestellen; in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sowie die Mitglieder des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses von der Personalvertreterversammlung zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse (des gemeinsamen Dienststellenwahlausschusses) sowie des Zentralwahlausschusses hat nach dem Stärkeverhältnis der in den Dienststellenausschüssen (in der Gesamtheit der vom gemeinsamen Dienststellenwahlausschuß betroffenen Dienststellenausschüsse) sowie im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen zu erfolgen. Ist nur ein Dienststellenpersonalvertreter zu wählen, so ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in der Dienststelle bei Bestellung der Mitglieder dieses Dienststellenwahlausschusses maßgebend. Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder obliegt diesen Wählergruppen.
(4) Die Mitglieder der Wahlausschüsse müssen als Personalvertreter wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Die Wahlausschüsse haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Wahlausschüsse bleiben bis zum ersten Zusammentritt der neubestellten Wahlausschüsse im Amt. § 18 und die Schutzbestimmungen gemäß § 42 gelten für die Mitglieder der Wahlausschüsse während ihrer Funktionsperiode sinngemäß.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den jeweils zuständigen Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen als Personalvertreter wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des betreffenden Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind an der Anschlagtafel der Personalvertretung kundzumachen. Die erste Sitzung eines Wahlausschusses ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des jeweiligen Ausschusses einzuberufen.
(7) Die Bestimmungen der Abs.3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.
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