§ 37 § 37 — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Abschnitt III Wahlen
§ 37 § 37
Rückverweise
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen, wobei der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Steiermark – ein Anhörungsrecht zusteht.
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