(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 45 Abs.1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß, besteht dieser nicht, dem Dienststellenausschuß bzw. dem Dienststellenpersonalvertreter. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist je nach der Zuständigkeit für die Verwaltung der Vorsitzende des Zentralausschusses bzw. des Dienststellenausschusses sowie der Dienststellenpersonalvertreter. Bei Verhinderung der vorgenannten Personalvertreter vertritt den Personalvertretungsfonds der jeweilige Stellvertreter der vorgenannten Personalvertreter.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den im § 45 Abs.1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Dienststellenversammlung, bei Gemeinden mit über 2000 Bediensteten die Personalvertreterversammlung, mindestens zwei, höchstens fünf Rechnungsprüfer und Stellvertreter auf die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses bzw. des Zentralausschusses nach dem Verhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu bestellen, wobei § 31 Abs.1 und 2 sinngemäß Anwendung findet. Die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter dürfen nicht Personalvertreter sein. Die Funktion als Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erlischt vor dem Ende der Funktionsdauer des Dienststellenausschusses bzw. Zentralausschusses durch Verzicht und durch Eintreten eines Umstandes, der die Bestellbarkeit ausschließt. In diesem Falle ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu bestellen.
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