(1) Zur Erfüllung der im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht, in den in den Abs.2, 5 und 6 genannten Angelegenheiten Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde zu stellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten haben die jeweils zuständigen Organe der Gemeinde sowie die jeweils zuständigen Dienstgebervertreter, im folgenden Dienstgeber genannt, das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter), wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, anzustreben:
1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten;
2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere Abänderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme sowie Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung;
3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze und Regelungen betreffend die Arbeitszeit;
4. Schaffung und Änderung von Diensteinteilungen;
5. Schaffung und Streichung sowie Bewertung und Änderung der Bewertung von Dienstposten;
6. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch den Dienstgeber und Schaffung von Sozialräumen;
7. Beförderungen;
8. Überstellungen;
9. Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Naturalwohnungen;
10. Ausgliederung bzw. Auflassung von der Verwaltung der Gemeinde unterstellten Dienststellen und Betrieben;
11. Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
12. Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;
13. Erstellung und Abänderung der Regelungen über Zuerkennung von Zulagen und Nebengebühren.
(3) In den Fällen des Abs.2 Z.4 und 11 können unaufschiebbare Maßnahmen vom Dienstgeber durchgeführt werden, ohne daß das vorgesehene Einvernehmen anzustreben ist. Dieser hat jedoch hierüber den Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) zu verständigen.
(4) Der Dienstgeber hat spätestens zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde über die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Abs.2 mit dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) Verhandlungen zu führen. Gleiches gilt, wenn der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs.2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird. Der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) ist berechtigt, zu den Verhandlungen Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinne des § 2 Abs.3 beizuziehen, sowie die Beiziehung von sachkundigen Bediensteten zu beantragen. Diese sind an die Verschwiegenheit gemäß § 40 gebunden.
(5) Wird im Verfahren gemäß Abs.4 kein Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) erzielt, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde in der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten (§ 50).
(6) Folgende Angelegenheiten hat der Dienstgeber spätestens zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter), wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, zur Kenntnis zu bringen:
1. Versetzungen, Verwendung in einer anderen Dienststelle und Dienstzuteilungen;
2. Kündigungen durch den Dienstgeber;
3. Versetzung in den Ruhestand;
4. Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Naturalwohnungen;
5. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;
6. Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
7. Anrechnung von Vordienstzeiten;
8. Gewährung oder Ablehnung eines mehr als dreitägigen Sonderurlaubes oder eines über drei Tage dauernden Urlaubes ohne Bezüge;
9. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie Auswahl der Bediensteten hiefür;
10. beabsichtigte Verwendung eines Bediensteten außerhalb des Gemeindegebietes.
Erhebt der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) innerhalb von zwei Wochen gegen die beabsichtigte Maßnahme einen begründeten Einspruch, so ist der Einspruch dem zur Entscheidung zuständigen Organ der Gemeinde vorzulegen.
(7) Die grundsätzliche Urlaubseinteilung und deren Abänderung, von denen eine größere Gruppe von Bediensteten zugleich betroffen ist, sind vom Dienstgeber auch bei Bestehen eines Zentralausschusses spätestens vier Wochen vor der Festlegung durch den Dienstgeber dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) zur Kenntnis zu bringen.
(8) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sind die Abs.2 bis 6 nicht anzuwenden. Der Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(9) Folgende Angelegenheiten hat der Dienstgeber dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter), wenn ein Zentralausschuß nicht besteht, unverzüglich mitzuteilen:
1. Disziplinarverfügungen, Ordnungsstrafen, Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
2. Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;
3. Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten (z. B. Entlassung);
4. Aufnahme von Bediensteten.
(10) Der Dienstgeber hat dem Zentralausschuß, wenn keiner besteht dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) generelle Überstundenanordnungen mitzuteilen.
(11) Dem Dienststellenausschuß (dem Dienststellenpersonalvertreter) obliegt es:
1. Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann;
2. an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe teilzunehmen. Der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) ist vom Dienstgeber von solchen Besichtigungen so zeitgerecht zu verständigen, daß deren Mitglieder rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können;
3. bei Schlichtung von Beschwerden der Bediensteten in den Dienststellen zu vermitteln und an der Aufrechterhaltung der Disziplin in den Dienststellen mitzuwirken;
4. Vorschläge zur Verbesserung des Dienstbetriebes in den Dienststellen einzubringen;
5. bei Beschwerden einzelner Bediensteter über unrichtige Auszahlung von Bezügen in die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und bei den zuständigen Stellen zu intervenieren;
6. Mitwirkung in Dienstbeschreibungsangelegenheiten.
(12) Der Dienststellenausschuß (der Dienststellenpersonalvertreter) hat weiters die Befugnis, in die vom Dienstgeber (auch automationsunterstützt) geführten Aufzeichnungen, wie sie im Personalverzeichnis von der Dienstbehörde zu führen sind, Einsicht zu nehmen bzw. Auswertungen zu verlangen, soweit dies technisch möglich ist und sie weder der Amtsverschwiegenheit noch dem Datenschutz unterliegen. Dies gilt auch für sonstige Aufzeichnungen.
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