§ 53b § 53b — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Die Dauer der Wahlperiode von fünf Jahren gilt bereits für Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 58/2014 in Funktion sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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