Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode des Dienststellenausschusses, der Dienststellenpersonalvertreter und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 20 Abs.2 Z.2 bis 5 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode der anderen Organe binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.
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