(1) Die in den Dienststellen abgegebenen Wahlkuverts für den Zentralausschuß sind ungeöffnet zu sammeln, die Zahl der Wahlberechtigten und der abgegebenen Stimmen festzuhalten und unmittelbar nach Ende der Wahlhandlung dem Zentralwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der zuständige Zentralwahlausschuß hat bei der Feststellung des Ergebnisses der Wahl die §§ 31 und 34 sinngemäß anzuwenden.
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