(1) Die erste Sitzung (Konstituierung) eines Ausschusses hat spätestens vier Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und von diesem bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden zu leiten. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des bisherigen Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung und Säumigkeit dem jeweils nächstältesten Mitglied. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Beratungs- und Beschlußgegenstände durch Anschlag oder schriftlich zu erfolgen.
(2) In der ersten Sitzung wählt der jeweilige Ausschuß aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen ersten und zweiten, erforderlichenfalls auch einen dritten Stellvertreter sowie den Schriftführer. Wahlvorschläge können von jeder im jeweiligen Ausschuß vertretenen Wählergruppe eingebracht werden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im jeweiligen Ausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen, zu beurteilen.
(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs.3 über die Beschlußfähigkeit sind für die konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
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