§ 22 § 22 — Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994
Gliederung
Abschnitt III Wahlen
§ 22 § 22
Rückverweise
Die Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Dienststellenpersonalvertreter) sowie – in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten – auch die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2014
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