(1) Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und müssen von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein, wie Mitglieder in den jeweiligen Ausschuß zu wählen sind. Auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages werden auch Unterschriften von Wahlwerbern angerechnet.
(2) Der jeweilige Wahlausschuss prüft innerhalb von drei Tagen, ob die eingebrachten Wahlvorschläge den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entsprechen und erklärt sie in diesem Fall für gültig.
(3) Der jeweilige Wahlausschuss hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Arbeitstag vor dem Wahltag zur Einsicht der Wahlberechtigten an den Anschlagtafeln der Personalvertretung in den Dienststellen kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(4) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach der Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2016
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